Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft

Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft setzt nicht die Annahme des Angebots des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus.

Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft

Der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft hängt nicht vom Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ab.

Das einem Verbraucher gemäß § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb von zwei Wochen auszuüben. Diese Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine dort näher beschriebene Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wann dem Verbraucher diese Belehrung mitzuteilen ist. Jedoch bezieht sich der Widerruf auf die auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das legt nahe, dass dem Verbraucher zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe dieser Erklärung eine Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit zu erteilen ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine verfrühte Widerrufsbelehrung unwirksam und nicht geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen1. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es, dass seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, dass der Verbraucher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll2. Dagegen ist eine Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass dieser sie zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dementsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter dieser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen3.

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Eine zusammen mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilte Belehrung erfüllt danach jedoch ihren Zweck, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch eine nachträgliche Überlegungsfrist wieder herzustellen.

Es besteht keine Veranlassung, dies in den Fällen anders zu beurteilen, in denen es zum Vertragsschluss erst durch eine später nachfolgende Annahmeerklärung des Unternehmers kommt4.

Bereits die Systematik des Gesetzes zeigt, dass auch dann die Widerrufsfrist grundsätzlich bereits mit der bei der Abgabe des Angebots erfolgten Mitteilung der Widerrufsbelehrung beginnt. Denn § 312d Abs. 2 BGB geht davon aus, dass die Widerrufsfrist „abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1“ bei Fernabsatzverträgen „bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“ beginnt. Daraus, dass diese Regelung ausdrücklich als Abweichung von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bezeichnet wird, folgt, dass letztere Vorschrift gerade nicht den Beginn der Frist mit dem Tage des Vertragsschlusses vorsieht5. Der Sonderregel in § 312d Abs. 2 BGB bedürfte es sonst nicht.

Dieser Gesetzesaufbau zeigt auch, dass die Erwähnung eines Vertrages in § 312 BGB ebenso wie in § 312d BGB lediglich den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften beschreibt, nicht jedoch den wirksamen Abschluss des jeweiligen Vertrages als Voraussetzung für ein Widerrufsrecht erfordert. Gleiches gilt für den Verweis auf die Rücktrittsvorschriften in § 357 BGB. Deren Rückgewährregeln kommen ohnehin nur zum Tragen, wenn bereits Leistungen ausgetauscht worden sind. Das ist auch im Falle eines Widerrufes binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss weder zwingend noch regelmäßig der Fall.

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Von diesem Verständnis ging ersichtlich auch die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung aus. Denn das Muster für die Widerrufsbelehrung der dortigen Anlage 2 sah vor, dass in den Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB hinter dem Hinweis, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform beginne, der Zusatz einzufügen sei, „jedoch nicht vor Vertragsschluss“. Daraus ergibt sich zum einen, dass die Belehrung auch vor Vertragsschluss abgegeben werden kann, und zum anderen, dass damit grundsätzlich der Lauf der Widerrufsfrist beginnt.

Für diese Auslegung spricht auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende gesetzliche Vorschrift des Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB mit ihrer Anlage 1. Nach diesem Muster für die Widerrufsbelehrung beginnt das Widerrufsrecht nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Nach dem Gestaltungshinweis [1] ist eine Ausnahmeregelung für den Fall vorgesehen, dass die Belehrung „nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt“ wird. Hieraus folgt, dass sie auch vor Vertragsschluss im Zusammenhang mit der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt werden kann. Aus dem Gestaltungshinweis [3] b) bb) ergibt sich, dass in Fällen des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Erbringung von Dienstleistungen die Frist ausnahmsweise nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass sie im Übrigen auch zuvor zu laufen beginnen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit Einführung dieser Musterwiderrufsbelehrung, die der BGB-InfoV nachgebildet ist, den Inhalt des § 355 BGB sachlich hat ändern wollen. Zwar ist zum gleichen Zeitpunkt auch § 355 BGB textlich geändert worden. Auch hier gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Veränderung im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist verbunden sein sollte. § 355 Abs. 3 BGB n.F. entspricht inhaltlich § 355 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung.

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Die Widerrufsregelung in § 355 BGB dient nach der amtlichen Anmerkung unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen6. Diese ist bei der Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften daher ergänzend heranzuziehen, wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu vermeiden sind. Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie möglich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen7.

Diese Richtlinie sieht in Art. 1 Abs. 4 ausdrücklich vor, dass ein bindendes Angebot widerrufen werden kann. Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Satz 3 lit. c der Richtlinie zum Zeitpunkt der Abgabe seines Angebots auszuhändigen. Der Verbraucher besitzt das Recht, von der ein-gegangenen Verpflichtung innerhalb von mindestens sieben Tagen nach Erteilung dieser Belehrung zurückzutreten, Art. 5 Abs. 1 Satz 1.

Noch deutlicher wird derselbe Mechanismus in dem Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher vom 8. Oktober 2008, die unter anderem die Richtlinie 85/577/EWG ersetzen soll. Dort ist in Art. 12 Abs. 2 vorgesehen, dass im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags die Widerrufsfrist an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher das Bestellformular unterzeichnet. In Art. 15 lit. b wird als Wirkung des Widerrufs das Ende der Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen, sofern der Verbraucher ein Angebot abgegeben hat, genannt. Dass hiermit eine Einschränkung der Verbraucherrechte im Vergleich zur bisherigen Richtlinie 85/577/EWG beabsichtigt wäre, ist nicht ersichtlich.

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Es ist nicht erkennbar, dass der deutsche Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie 85/577/EWG hinaus den Beginn der Widerrufsfrist in diesen Fällen auf den Vertragsschluss hat hinausschieben wollen. Eine Abweichung zugunsten des Verbrauchers wäre nach Art. 8 der Richtlinie zwar möglich. Es gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt hiervon Gebrauch gemacht werden sollte.

Durch den an die Übergabe der Widerrufsbelehrung bei der Abgabe der bindenden Willenserklärung des Verbrauchers geknüpften Beginn der Widerrufsfrist wird der mit § 312 BGB verfolgte Zweck des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt. § 312 BGB soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, bei durch Anbieter initiierten Vertragsanbahnungen außerhalb eines ständigen Geschäftslokals in seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit überfordert bzw. überrumpelt zu werden. Durch das in § 312 BGB eingeräumte Widerrufsrecht soll der Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich von der in einem Überraschungsmoment abgegebenen, für ihn bereits bindenden Willenserklärung wieder lösen zu können8. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es gleichgültig, ob die vom Verbraucher zu widerrufende Willenserklärung bereits vom Gewerbetreibenden angenommen worden ist oder ob der Verbraucher lediglich nach § 147 Abs. 2 BGB an seinen Antrag gebunden ist. Hat der Verbraucher eine solche für ihn bindende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben und ist ihm bei der Abgabe eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden, in der er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hat er ab diesem Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ohne den Druck der Haustürsituation seine Entscheidung zu überdenken.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2010 – VII ZR 6/10

  1. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3398 m.w.N.[]
  2. vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats zum HWiG, BT-Drs. 10/2876, S. 7[]
  3. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, aaO[]
  4. ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40; Witt, NJW 2007, 3759, 3761; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 355 Rn. 12; OLG Karlsruhe, ZGS 2006, 399 = OLGR 2006, 649[]
  5. ebenso MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 BGB, Rn. 40[]
  6. ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, Seite 31[]
  7. BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00, NJW 2002, 3396, 3399 m.w.N.[]
  8. vgl. Erwägungsgrund 5. zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, aaO[]