Begründung von Verwerfungsbeschlüssen

Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben1.

Begründung von Verwerfungsbeschlüssen

Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage2. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts nach sich zieht3. Eine Sachdarstellung ist lediglich dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergeben4.

Dies gilt auch für Beschlüsse, mit denen die Berufung wegen Versäumung der Berufungs- oder der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist verweigert worden ist5.

Es kann dahinstehen, welche Darstellungstiefe hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts, über den entschieden wird, des Streitgegenstands und der Anträge bei Beschlüssen erforderlich ist, die die Berufung als unzulässig verwerfen und die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist verweigern. Zwingend erforderlich ist jedenfalls, dass die Beschlussgründe es dem Rechtsbeschwerdegericht gestatten, die prozessualen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen6.

Das ist im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht der Fall: Der angefochtene Beschluss erlaubt schon nicht die Feststellung, dass der Beklagte die Berufungsfrist tatsächlich versäumt hat. Es fehlt eine Darstellung des Prozessverlaufs mit den für die Fristberechnung maßgeblichen Daten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – II ZB 7/12

  1. BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19.03.2013 – VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 jeweils mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6; Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 beide mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 5 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 08.05.2012 – VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3; Beschluss vom 19.03.2013 – VI ZB 68/12, NJW 2013, 1684 Rn. 6[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 4; Beschluss vom 08.05.2012 – VI ZB 1/11, VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 3[]