Der Zahnarzt erbringt eine Dienstleistung und erhält sein Honorar für die erbrachten Dienste, ohne einen Erfolg zu schulden1.

Ein Behandlungsfehler lässt den Honoraranspruch des Arztes daher grundsätzlich nicht entfallen, es sei denn, es handelt sich um einen besonders groben Behandlungfehler.
In diesem Fall erweist sich die Geltendmachung des Honorars als unzulässige Rechtsausübung2.
Landgericht Rottweil, Urteil vom 3. Juni 2015 – 1 S 18/15