Bei Vergleich PKH?

Hat ein Verfahrensbeteiligter, dem Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden war, in einem Vergleich freiwillig die Gerichts- und seine eigenen außergerichtlichen Kosten übernommen, kommt auf seine sofortige Beschwerde hin eine Annahme hinreichender Erfolgsaussicht und eine nachträgliche Bewilligung durch das Beschwerdegericht nach den Grundsätzen über die Bindung an zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidungen in der Sache1 oder über die Kostentragung2 grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Bei Vergleich PKH?

Nach dem vom BGH1 entwickelten Grundsatz ist das Rechtsmittelgericht im Rahmen der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsansicht der Rechtsverteidigung an eine zwischenzeitlich rechtskräftig gewordene Entscheidung zur Hauptsache gebunden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle3 gilt dieser Grundsatz auch in denjenigen Fälle entsprechend, in denen nach Erledigung der Hauptsache eine rechtskräftige isolierte Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen worden ist.

Nichts anderes kann aber gelten, wenn – wie vorliegend – eine entsprechende verbindliche Kostenentscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers durch die Beteiligten selbst im Rahmen eines Vergleiches getroffen worden ist. Selbst wenn die entsprechende Kostenregelung dabei lediglich der bereits offengelegten gerichtlichen Einschätzung folgen würde (was im Streitfall nicht einmal feststellbar ist), führt die abschließende Vereinbarung durch die Beteiligten aber jedenfalls zu einer der rechtskräftigen isolierten gerichtlichen Entscheidung allein über die Kosten vergleichbaren Situation.

Einer Bewilligung von VKH im Rahmen der Beschwerde steht im vorliegenden Verfahren zudem bereits durchgreifend entgegen, dass sich die Antragsgegnerin sowohl hinsichtlich der Gerichts- als auch hinsichtlich ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten im Rahmen des von ihr abgeschlossenen Vergleiches freiwillig zur Übernahme verpflichtet hat.

In einem derartigen Fall der ausdrücklichen freiwilligen Kostenübernahme wäre es im Übrigen auch widersprüchliches Verhalten, einerseits die Kosten im Rahmen des Vergleiches freiwillig zu übernehmen, andererseits aber eine nachträgliche Erstattung dieser übernommenen Kosten durch die Allgemeinheit zu betreiben.

Oberlandesgericht Celle für Familiensachen, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 10 WF 136/14

  1. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 391/10, FamRZ 2012 964 ff., NJW 2012, 1964 ff., MDR 2012, 1247 ff.[↩][↩]
  2. OLG, Beschluß vom 15.03.2013 – 10 WF 86/13, FamRZ 2013, 1754 f. = JurBüro 2013, 312 f., BeckRS 2013, 05127[↩]
  3. OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2013 – 10 WF 86/13, FamRZ 2013, 1754 f., JurBüro 2013, 312 f., BeckRS 2013, 05127[↩]

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