Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b Abs. 1 ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hat wie hier ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen1.
Daran fehlt es, wenn die Klägerin zu den Gründen, warum bisherige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht hat.
Hinzu kam im hier entschiedenen Fall, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann2. So liegt der Fall hier. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2019 – VII ZR 139/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2019 – II ZR 46/19 Rn. 1 m.w.N.; Beschluss vom 24.06.2014 – VI ZR 226/13 Rn. 2, MDR 2014, 978; Beschluss vom 23.07.2013 – II ZR 72/13 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 – VII ZR 18/19 Rn. 4; Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 158/18 Rn. 6 m.w.N., BauR 2019, 861[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 158/18 Rn. 7 m.w.N., BauR 2019, 861[↩]