Beiordnung eines Notanwalt – nach Mandatsniederlegung

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Beiordnung eines Notanwalt – nach Mandatsniederlegung

Hat die Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist1.

Im Übrigen ist Aussichtslosigkeit immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2019 – III ZR 85/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2013 – III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24.06.2014 – VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 05.07.2017 XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7; vom 09.01.2018 – XI ZR 547/17; und vom 08.02.2018 – IX ZR 155/17[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 20.12 2012 – XI ZR 5/12; und vom 08.02.2018 – IX ZR 155/17[]
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Gerichtsstandsbestimmung - und die Zweckmäßigkeitsüberlegungen

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