Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Das Landgericht, dessen Urteil angefochten werden soll, hat den Streitwert der Klage auf nur 3.000 € festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert unzutreffend ist, liegen nicht vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2019 – V ZA 8/19
Bildnachweis:
- Nachbarn,Reihenhaus,Eigenheim,: Pixabay (User: 3dman_eu)
- Computer,Notebook,Büro,Email,: Pixabay
- Student 3500990 1920: Pixabay