Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint [1].

In dem hier entschiedenen Fall hat der Kläger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Nach seinem Vortrag hat er das Mandat in ca. 10 Gesprächen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten erfolglos angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2012 – VI ZB 40/12
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11, aaO[↩]
Bildnachweis: