Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.

Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben [1].
Daran fehlt es, wenn dem Antrag keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt waren, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine AbsageErklärungen solcher Anwälte.
Ob ein nach Ablauf der Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangenes weiteres Schreiben mit anliegenden AbsageErklärungen ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedurfte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen keiner Entscheidung; denn diesem Schreiben lagen lediglich drei AbsageErklärungen von am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bei.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – V ZA 23/19
- BGH, Beschluss vom 12.03.2018 – V ZA 51/17 2 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Autobrand: hermann Kollinger
- Oberlandesgericht (OLG) Rostock: Pixabay