Vor der Stundung der Verfahrenskosten kommt eine Beiordnung nicht in Betracht.

In der Regel ist der Schuldner auf Grund der Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts in die Lage versetzt, seine Verfahrensrechte auch ohne die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sachgerecht wahrzunehmen.
§ 4a InsO stellt eine abschließende Regelung dar und schließt die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus.
Landgericht Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 4 T 212/09