Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat [1].
Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls darzulegen [2].
Diesen Anforderungen wurden die Angaben der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gerecht. Sie hat lediglich vorgetragen, ihr bisheriger Bevollmächtigter habe sein Mandat niedergelegt, nachdem sie nicht bereit gewesen sei, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen hat sie ohne Angabe näherer Einzelheiten nur geltend gemacht, sie habe sich an dreizehn BGH-Kanzleien gewandt, von denen sie überwiegend Absagen erhalten habe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2016 – IV ZR 491/15
- BGH, Beschluss vom 16.02.2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2a; BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – VI ZR 226/13, VersR 2014, 1150 Rn. 2 jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.04.2015 – IV ZB 3/15 6 m.w.N.[↩]
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