Eine andere Möglichkeit zur Hilfe i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG stellen für die Durchführung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO primär die Schuldnerberatungsstellen dar. Dafür kommen auch für spezielle Schuldnergruppen organisierte, gemeinnützige Vereine in Betracht.

Schuldnerberatungsstellen sind wegen ihres umfassenden Ansatzes für die außergerichtliche Schuldenbereinigung besonders qualifiziert. Auch wenn sie keine Vorortberatungen in der Haftanstalt durchführen, ist die Möglichkeit begleiteter Ausgänge des Strafgefangenen in Betracht zu ziehen.
Die Gleichsetzung von Rechtsanwälten und Schuldnerberatungsstellen in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auf die beratungshilferechtliche Norm nicht übertragbar, weil abgesehen von den unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Gesetze, Beratungshilfe gegenüber anderen Hilfsmöglichkeiten nur subsidiär gewährt wird.
Amtsgericht Mannheim, Beschluß vom 23. Dezember 2010 – 13 UR II 13/10