Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer untrennbarer Bestandteil der zivilrechtlich geschuldeten Leistung. In Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer kann sich der Bereicherungsschuldner jedoch auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Danach mindert die tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer den Bereicherungsanspruch1.
Das gilt nicht nur für einen Bereicherungsanspruch aus § 816 BGB, sondern auch für einen solchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB2.
Die bereicherungsrechtliche Lage mag anders sein, wenn die Steuerbelastung vom Finanzamt ausgeglichen wird3. Solange dies jedoch nicht geschehen ist, kann allenfalls ein Anspruch auf Abtretung eines etwaigen Steuerrückzahlungsanspruchs gegen den Fiskus in Betracht kommen.
Da ein solcher Abtretungsanspruch im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall indes nicht geltend gemacht wurde, konnte für den Bundesgerichtshof auch offen bleiben, ob eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ohnedies nicht in Betracht kommt, weil es sich bei den zugrundeliegenden Leistungen der Beklagten um Dienstleistungen gehandelt hat, die mit ihrer Erbringung erledigt sind und nicht rückabgewickelt werden können4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2015 – KZR 90/13
- BGH, Urteil vom 08.05.2008 – IX ZR 229/06, ZIP 2008, 1127 Rn. 11; Urteil vom 25.03.1976 – VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; Urteil vom 30.09.1970 – VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059; dem Urteil vom 15.01.1992 – IV ZR 317/90, NJW-RR 1992, 558, 560 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen[↩]
- BGH, Urteil vom 25.03.1976 – VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 151[↩]
- MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 142[↩]
- s. dazu BFH, BStBl – II 2009, 250 Rn. 55[↩]