Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge nach den Grundsätzen der Saldotheorie zu erfolgen.

Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos.
Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt.
Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren [1].
Diese Grundsätze gelten auch bei nichtigen Beitritten als GmbH-Gesellschafter (hier: dem nichtigen Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils). Zwar mag das Rechtsverhältnis eines GmbH-Gesellschafters zur Gesellschaft regelmäßig nicht als gegenseitiger, auf einen Leistungsaustausch gerichteter Vertrag einzustufen sein [2]. Im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses können aber durchaus Leistungsbeziehungen bestehen, die von dem Grundsatz „do ut des“ geprägt, mithin wie Austauschverträge anzusehen sind.
Eine solche Leistungsbeziehung ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall darin zu sehen, dass die GmbH bestimmte mit ihrer Funktion als Einkaufskooperation zusammenhängende Leistungen dem jeweiligen Gesellschafter zur Verfügung stellt und dafür ein Entgelt in Form der „Gemeinschaftskosten“ erhält. Diese Leistungen und Gegenleistungen stehen zueinander in einer synallagmatischen Verbindung und unterliegen bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Saldierung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2015 – KZR 90/13
- BGH, Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 213/00, BGHZ 147, 152, 157 mwN[↩]
- H. Schmidt in BeckOK, BGB, § 320, Stand: 1.11.2014 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 320 Rn. 5 f.; ebenso zur Personengesellschaft BGH, Urteil vom 29.01.1951 – IV ZR 171/50, NJW 1951, 308; C. Schäfer in GroßKomm.HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 147[↩]
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