Berliner Mietendeckel – oder: warum nicht jeder nach Karlsruhe ziehen sollte

Das Bundesverfassungsgericht hat auch in einem weiteren Fall den Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.02.20201 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, abgelehnt, diesmal jedoch nicht aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung, sondern weil die Antragsteller schon nicht glaubhaft vorgetragen hatten, durch den Mietendeckel in eigenen Rechten verletzt zu sein:

Berliner Mietendeckel – oder: warum nicht jeder nach Karlsruhe ziehen sollte

Der Antrag, das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11.02.20201 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben2. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen3.

Die Beschwerdeführenden haben jedoch nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2020 -1 BvR 515/20

  1. GVBl Bln S. 50[][]
  2. vgl. BVerfGE 122, 342, 362[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 1 BvR 1014/13[]

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