Der Berliner Mietspiegel 2013 ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin als einfacher Mietspiegel hinreichende Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

In dem hier entschiedenen Fall hat das Landgericht Berlin die Frage offen gelassen, ob es sich bei dem Berliner Mietspiegel 2013, den die Vermieterin zur Begründung ihrer Mieterhöhung vorgerichtlich herangezogen hatte, um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d Abs. 3 BGB mit der sich daraus ergebenden Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete handele. Trotz der erhobenen methodischen und statistischen Einwände gegen den Berliner Mietspiegel 2013 könne die ortsübliche Miete allein anhand des Mietspiegels ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Denn im Hinblick auf die Erstellungs- und Veröffentlichungshistorie biete er als einfacher Mietspiegel im Sinne von § 558 c Abs. 1 BGB hinreichende Grundlage für die Zivilgerichte, die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Das Landgericht Berlin vertritt damit eine andere Rechtsauffassung als das Amtsgericht Charlottenburg in einem anderen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Erhöhungsrechtsstreit [1].
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist auch die vom Amtsgericht Mitte [2] vorgenommene Einordnung der streitgegenständlichen Mietwohnung in den Mietspiegel nicht zu beanstanden. Die Lage der Wohnung im Ortsteil Prenzlauer Berg sei nicht wohnwerterhöhend als „bevorzugte Citylage“ zu berücksichtigen, da es sich beim Ortsteil Prenzlauer Berg um keinen zentral gelegenen Teilraum Berlins handele und es deshalb bereits räumlich an einer Citylage fehle.
Landgericht Berlin, Urteil vom 6. Juli 2015 – 67 S 120/15
- AG Charlottenburg, Urteil vom 11.05.2015 – 235 C 133/15; Berufung anhängig beim LG Berlin – 18 S 183/15[↩]
- AG Mitte, Urteil vom 11.02.2015 – 17 C 291/14[↩]
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