Berliner Mietspiegel

Der Berliner Mietspiegel 2015 ist nach Einschätzung des Landgerichts Berlin wohl doch als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet.

Berliner Mietspiegel

Das Landgericht Berlin hat in zwei Berufungsverfahren den Mietspiegel 2015 als ausreichende Schätzungsgrundlage (d.h. als sogenannten einfachen Mietspiegel) angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt.

In dem ersten Rechtsstreit1 wollte die Vermieterin erreichen, dass die beklagte Mieterin der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 898,68 € um 134,80 € auf 1.033,48 € für eine 134,79 m² große Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin-Mitte (entsprechend 7,67 €/m²) zustimmt. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Mitte hatte der Klage stattgegeben2. Die Berufung der Mieterin blieb erfolglos.

In dem zweiten Fall3. Das Berufungsverfahren der Vermieterin hatte vor dem Landgericht Berlin nur zu einem geringen Teil Erfolg, das Landgericht verurteilte die Mieter, einer Erhöhung um 13,03 € monatlich (entsprechend 7,34 €/m²) zuzustimmen.

Beide Zivilkammern des Landgerichts Berlin führten in ihren Berufungsurteilen aus, der Berliner Mietspiegel 2015 sei vom Land Berlin sowie von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden. Die Lebenserfahrung spreche aufgrund dessen dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Es komme nicht darauf an, dass beim Mietspiegel 2015 nicht alle Interessenverbände der Vermieter zugestimmt hätten. Denn maßgebliches Gewicht habe der Umstand, dass die Gemeinde – hier das Land Berlin – den Mietspiegel erstellt und anerkannt habe.

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Im ersten Fall wies das Landgericht Berlin ergänzend darauf hin, dass die von Vermietern erhobenen Zustimmungsklagen, die der Kammer vorgelegen hätten, sich fast ausnahmslos auf den Mietspiegel gestützt hätten. Die Vermieter hätten dadurch zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schätzungsgrundlage zu akzeptieren. Schließlich sei aufgrund der Entstehungsgeschichte des Mietspiegels 2015 nicht davon auszugehen, dass die Daten unter Verstoß gegen wissenschaftliche Grundsätze erhoben bzw. ausgewertet worden seien. Zumindest würden etwaige Mängel bei der Erstellung des Mietspiegels nicht erheblich ins Gewicht fallen.

Im zweiten Fall führte das Landgericht Berlin zusätzlich aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. “Die ortsübliche Miete” für eine konkrete Wohnung könne selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr werde auch in dem Gutachten eines Sachverständigen nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache Mietspiegel sei ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Die in dem Rechtsstreit erhobenen Angriffe der Vermieterin gegen die Qualität und Richtigkeit der Datenerhebung und –auswertung seien unberechtigt, da bereits die Primärdatenerhebung einen hohen Qualitätsstandard ausweise. Soweit die Vermieterin eine Liste mit höheren Vergleichsmieten als im einschlägigen Mietspiegelfeld ausgewiesen vorgelegt habe, sei dies irrelevant. Aufgrund der Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2015 lasse sich erkennen, dass Mietwerte oberhalb der Spanne erfasst, jedoch als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspiegelspanne nicht berücksichtigt worden seien.

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Landgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 2016 – 67 S 72/16;
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. August 2016 – 18 S 111/15

  1. LG Berlin, Urteil vom 07.07.2016 – 67 S 72/16[]
  2. AG Mitte, Teilurteil vom 13.01.2016 – 9 C 145/15[]
  3. LG Berlin, Urteil vom 09.08.2016 – 18 S 111/15) hatte die Vermieterin die Zustimmung der Mieter zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 670,54 € um 54,94 € auf 725,48 € für eine 93,13 m² große Wohnung in Berlin-Wilmersdorf verlangt. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen ((AG Charlottenburg, Urteil vom 12.03.2015 – 203 C 527/14[]