„Berliner Räumung“ – und ihre Kosten

Kosten einer vor dem 1.05.2013 begonnenen Räumung im Sinne von § 885a Abs. 1 ZPO sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO. Auf diese Räumungskosten ist die Vorschrift des § 885a Abs. 7 ZPO nicht anwendbar.

„Berliner Räumung“ – und ihre Kosten

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Schulder durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Berlin Mitte dazu verurteilt, die Wohnung zu räumen und geräumt herauszu- geben. Nachdem er nicht freiwillig räumte, wurde der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher in den Besitz der Wohnung eingewiesen. Der Gläubiger ließ die Wohnung sodann unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht im November 2012 von einem Entrümpler räumen und das Pfandgut über einen freien Versteigerer versteigern. Sodann stellte die Entrümplungsfirma dem Gläubiger für Räumung und Versteigerung nach Abzug des Versteigerungserlöses insgesamt 993, 02 € in Rechnung. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Berlin weigerten sich, diese Kosten als weitere Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner festzusetzen. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof befand: Die dem Gläubiger von der Entrümpelungsfirma berechneten Aufwendungen sind nicht nach § 885a Abs. 7 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung.

Allerdings hat der Gesetzgeber durch das am 1.05.2013 in Kraft getretene Mietrechtsänderungsgesetz vom 11.03.2013 mit der Einfügung von § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte „Berliner Modell“ zur Räumungsvollstreckung1 gesetzlich näher geregelt2. Nach § 885a Abs. 1, § 885 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers auf die Besitzverschaffung an den Räumen beschränkt werden. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen der Absätze 3 bis 5 des § 885a ZPO wegschaffen und verwerten. Nach § 885a Abs. 7 ZPO gelten die Kosten, die dem Gläubiger durch die Wegschaffung, Verwahrung, Vernichtung oder Verwertung der Sachen des Schuldners gemäß § 885a Abs. 3 und 4 ZPO entstehen, als Kosten der Zwangsvollstreckung.

Im Streitfall erfolgte die Räumung der Wohnung im November 2012 und damit vor Inkrafttreten des § 885a ZPO am 1.05.2013. § 885a Abs. 7 ZPO war für vor dem 1.05.2013 begonnene Räumungen nicht zu beachten. Die dem Gläubiger von der Entrümpelungsfirma in Rechnung gestellten Kosten wären vielmehr nur dann als Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn mit der Räumung nach dem 30.04.2013 begonnen worden wäre. Das war nicht der Fall.

Soweit das Gesetz keine Überleitungsregel enthält, erfassen Änderungen des Verfahrensrechts zwar im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Sie sind mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen und abschließend entstandene Verfahrenslagen geht3 oder sich Abweichendes aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Verfahrensrechts ergibt4.

§ 788 Abs. 1 ZPO ist aber keine Regelung des Verfahrensrechts, sondern eine materielle Regelung zur Kostentragung im Vollstreckungsverfahren. § 885a Abs. 7 ZPO regelt den Umfang dieses Erstattungsanspruchs, indem er bestimmte Kosten den Kosten der Zwangsvollstreckung gleichstellt. Zudem ist die Entstehung von Kosten ebenso wie die Einlegung eines Rechtsmittels oder der Beitritt als Nebenintervenient ein Ereignis, das ab einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich endgültig eingetreten ist. Ferner ist es nicht sachgerecht, für die Frage der Kostenerstattung nach § 885a Abs. 7 ZPO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über Vollstreckungskosten abzustellen, auf den der Gläubiger durch die Antragstellung Einfluss nehmen kann. Die gebotene Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner spricht daher dafür, für die Anwendbarkeit von § 885a Abs. 7 ZPO einheitlich auf den Zeitpunkt des Beginns der Räumung abzustellen. Das entspricht auch der für Gerichtskosten in § 71 GKG getroffenen Wertung.

Der Begründung des Regierungsentwurfs des Mietrechtsänderungsgesetzes 2013 ist auch nicht zu entnehmen, dass mit § 885a Abs. 7 ZPO lediglich bereits geltendes Recht kodifiziert werden sollte5. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift waren die hier in Rede stehenden Aufwendungen keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO.

Zwar steht einer Kostenfestsetzung nicht entgegen, dass der Gläubiger mit der G. ein privates Unternehmen beauftragt hat, das Objekt zu räumen und das Pfandgut durch einen freien Versteigerer öffentlich versteigern zu lassen, so dass der materielle Anspruch des Gläubigers nicht durch ein staatliches Organ unter Anwendung staatlichen Zwangs durchgesetzt wurde. Vielmehr kann eine Kostenfestsetzung unter Umständen auch für Kosten erfolgen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag und nicht auf dem Handeln eines staatlichen Vollstreckungsorgans beruhen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie begründenden Rechtsverhältnisses ab (vgl. zu §§ 103, 104 ZPO BGH, Beschluss vom 20.07.2006 – I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Rn. 11 = DGVZ 2006, 159 Sequestrationskosten; Beschluss vom 15.02.2007 – I ZB 36/06, DGVZ 2008, 77 Rn. 6).

Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass die Kosten der Sequestration im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund der Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden können, in dem die Sequestration angeordnet worden ist, auch wenn die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. In diesen Fällen war der Schuldner jeweils verpflichtet worden, bestimmte Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.

Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf den Streitfall übertragen werden.

In den vom Bundesgerichtshof zur Sequestration entschiedenen Fällen hatten die Gläubiger die Gerichtsvollzieher jeweils ohne Einschränkung mit der Vollstreckung der Herausgabetitel beauftragt. Demgegenüber wird beim „Berliner Modell“ der auf Räumung und Herausgabe einer bestimmten Wohnung gerichtete Titel von vornherein nur beschränkt vollstreckt, indem der Gläubiger den Gerichtsvollzieher allein damit beauftragt, ihn in den Besitz der Wohnung einzuweisen. Sinn dieser Vorgehensweise ist es, hohe Transport- und Lagerkosten zu vermeiden und damit den Kostenvorschuss für die Vollstreckung zu reduzieren6. Wird die Durchsetzung eines Titels aber von vornherein keinem staatlichen Vollstreckungsorgan übertragen, das sich bei ihrer Durchführung gegebenenfalls auch privatrechtlicher Mittel bedienen kann, sondern steht allein eine von vornherein bis 1.05.2013 nur im Hinblick auf das Vermieterpfandrecht zulässige private Durchsetzung des Räumungstitels ohne staatlichen Zwang in Rede, so können die dabei entstehenden Kosten nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Anordnung den Kosten der Zwangsvollstreckung gleichgestellt werden. Daran fehlte es bis zum 1.05.2013.

Daran ändert auch nichts, dass allein auf Initiative des künftigen Klägers entstandene Kosten etwa für Detektivermittlungen, Testkäufe oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Patentstreitigkeiten, die auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge entstehen, im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können7. Hierbei handelt es sich um Prozesskosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit, die den Gesetzgeber zur Einfügung des § 885a Abs. 7 ZPO bewogen haben5, können für die Zeit vor dem 1.05.2013 für sich allein kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Vor Inkrafttreten von § 885a Abs. 7 ZPO bestand kein Anhaltspunkt dafür, diese Räumungskosten entgegen dem Zweck des „Berliner Modells“ und dem Wortsinn als Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen.

Die dem Gläubiger nach Besitzeinweisung für die vor dem 1.05.2013 begonnene Räumung der Wohnung entstandenen Kosten sind somit keine Kosten der Zwangsvollstreckung8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2014 –

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 45/05, NJW 2006, 848 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16.07.2009 – I ZB 80/05, NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.[]
  2. vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/10485, S. 15, 31[]
  3. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 25 mwN[]
  4. BGH, Urteil vom 28.02.1991 – III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 3 f.[]
  5. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 33[][]
  6. vgl. BT-Drs. 17/10485, S. 15[]
  7. vgl. BGH, NJW 2006, 3010 Rn. 11 Sequestrationskosten[]
  8. ebenso AG Hannover, NJW-RR 2011, 288; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 885 Rn. 28; Saenger in Saenger, ZPO, 5. Aufl., § 788 Rn. 15[]

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