Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Gehaltspfändung

Der gem. § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO zu berücksichtigende Betrag für die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung auf den Höchtsbeitragssatz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Die Berücksichtigung höherer als dieser Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge würde den Rahmen des Üblichen im Sinne von § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO übersteigen.

Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge bei der Gehaltspfändung

§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO zufolge sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens neben den nach § 850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezügen Beträge, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des jeweiligen Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Hierunter fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenpflichtversicherung i.S.v. § 5 SGB V. Für den Fall der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 6 SGB V – Gleiches gilt jeweils für die gesetzliche Pflegeversicherung – stellt § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO die an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung geleisteten Beträge den in § 850d Nr. 1 Satz 1 ZPO aufgeführten, vorstehend genannten Beträgen insoweit gleich, als sie den „Rahmen des Üblichen“ nicht übersteigen.

Den Begriff des „Rahmens des Üblichen“ hat die Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahrzehnten – teilweise durchaus unterschiedlich – konkretisiert1. Einigkeit besteht jedoch darüber, dass die unter gleichen Verhältnissen erwachsenden Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anhalt dafür bieten, wann Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung – bzw. der jeweilige individuelle Tarif – den Rahmen des Üblichen übersteigen2. Ferner ist offensichtlich, dass die o.g. Rechtsprechung zu berücksichtigen hatte, dass privat krankenversicherten Schuldnern in der Vergangenheit regelmäßig kein mit dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung gleichlaufender Tarif bzw. – aus Beitragsgründen – kein die Versicherungskosten reduzierender Wechsel in einen solchen möglich war. Darüber hinaus war – und ist – solchen Personen wegen ihrer Versicherungsfreiheit gem. § 6 SGB V auch ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung regelmäßig verwehrt.

Vor diesem Hintergrund hatte die Rechtsprechung bei der Konkretisierung der Begrifflichkeit „Rahmen des Üblichen“ zu erwägen, ob dem jeweiligen Versicherten ein Übermaß an Versicherungsschutz zu attestieren war und ihm deshalb der Wechsel in einen anderen Tarif der privaten Krankenversicherung – im Zweifel: seines Versicherungsunternehmens – mit einem geringeren Leistungsumfang zugemutet werden konnte. Zugleich hat die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang mehrheitlich darauf erkannt, dass eine Begrenzung der im Rahmen von § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO abzuziehenden Beträge auf die an seinem realen Einkommen bemessenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung allenfalls dann sachlich gerechtfertigt wäre, wenn ein Schuldner hierfür einen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertigen Versicherungsschutz erlangen würde3.

Mit der Einführung des branchenweit einheitlichen Basistarifs für die private Krankenversicherung durch § 12 Abs. 1a und 1b VAG zum 01.01.2009 haben die für die vorstehend skizzierte Abwägung maßgeblichen Gesamtumstände indes eine aus Sicht der Beschwerdekammer erhebliche Änderung erfahren.

Mit diesem Tarif steht allen Krankenversicherten, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 SGB V unterfallen, ein Tarif zur Verfügung, dessen Leistungsumfang aufgrund gesetzlicher Vorgabe (§ 12 Abs. 1a Satz 1 VAG) dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachsteht. Insofern entspricht der Leistungsumfang dieses Tarifs demjenigen aller gesetzlich Versicherter – ca. 85% der deutschen Bevölkerung – und mithin genau demjenigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz, den der Sozialgesetzgeber sowohl als notwendig als auch als angemessen erachtet. Jeder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung i.S.v. § 850e Nr. 1 Satz 2 lit. b) ZPO Versicherte besitzt die Möglichkeit, den versicherungsseitig seit dem 1. Januar 2009 von Gesetzes wegen anzubietenden Basistarif auf der Grundlage einer autonomen Entscheidung in Anspruch zu nehmen und seinen Krankenversicherungsschutz hierdurch demjenigen aller gesetzlich Versicherten gleichzustellen.

Wenn demnach jedoch – anders als früher – jeder privat Krankenversicherte die Dispositionsfreiheit über einen Wechsel in den Basistarif besitzt und mit einem solchen Wechsel – wegen des Gleichlaufs des Basistarifs mit dem gesetzlichen Pflichtversicherungsschutz: von Verfassungs wegen – kein sozial inadäquater Leistungsverlust verbunden sein kann, vermag die mit dem Rechtsmittel der Gläubigerin befasste Kammer nicht zu erkennen, weshalb Versicherungsbeiträge oberhalb der für den vorstehend erläuterten Tarif anfallenden – der Beitragssatz des Basistarifs ist gem. § 12 Abs. 1c VAG auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt – „üblich“ und im Rahmen der Zwangsvollstreckung – zum Nachteil der Gläubiger – zu berücksichtigen sein sollten. Vielmehr ist die Kammer in Bezug auf die hiesige Beschwerdesache der Auffassung, dass dem Schuldner die Nichtberücksichtigung von Versicherungsbeiträgen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen von § 850e Ziff. 1 Satz 2 lit. b) ZPO und ggf. auch – mittelbar – ein Tarifwechsel zuzumuten ist; Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Wünscht der Schuldner dem gegenüber den Verbleib in seinem bisherigen Versicherungstarif, bleibt es ihm freigestellt, den hiermit verbundenen finanziellen Mehraufwand selbst zu erbringen, ohne dass dies der Gläubigerin im Rahmen der Zwangsvollstreckung zum Nachteil gereichen darf.

Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 19 T 353/11

  1. LG Hannover, Beschluss vom 25.04.1983 – 11 T 76/83; KG, Beschluss vom 21.12.1984 – 1 W 5496/83; LG Hannover, Beschluss vom 07.10.1986 – 11 T 168/86; LG Berlin, Beschluss vom 30.03.1994 – 81 T 483/93; Lüke in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 850e Rn. 11 m. weiteren Rechtsprechungsnachweisen in Fußn. 16 f.[]
  2. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 850e Rn. 8 m. Hinweis zur Normgeschichte in Fußn. 10; Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 850e Rn. 4; Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 850d Rn. 4[]
  3. KG a.a.O. – RPfleger 1985, 154[]