Berufung durch die nicht existente Partei

Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gründen parteiunfähigen Prozesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zulässig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteifähigkeit geltend macht, sondern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen.

Berufung durch die nicht existente Partei

Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Fall zugrunde, in dem die zum Ausscheiden eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regelung zur Folge hatte, dass beim Ausscheiden der Beklagten das Vermögen der Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den allein verbleibenden Gesellschafter überging, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedurfte1. Mit dem Ausscheiden der Beklagten war die Gesellschaft daher ohne Liquidation beendet, so dass ihr bereits zum Zeitpunkt ihrer Klageerhebung die Parteifähigkeit fehlte.

Die mangelnde Parteifähigkeit der Klägerin führt aber nicht zur Unzulässigkeit der von ihr eingelegten Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Streit steht, zur gerichtlichen Klärung dieser Frage als parteifähig zu behandeln ist2. Eine nicht existente oder aus anderen Gründen parteiunfähige Partei kann Rechtsmittel einlegen, um ihre Nichtexistenz oder anderweitig fehlende Parteifähigkeit geltend zu machen oder um zu rügen, dass ihre Parteifähigkeit vorinstanzlich zu Unrecht verneint worden ist. Ob auch ein Rechtsmittel zulässig ist, mit welchem sich eine parteiunfähige Partei gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachurteil mit dem Ziel wendet, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen3, hat der Bundesgerichtshof – anders als für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit4 – bislang nicht ausdrücklich entschieden. In den Urteilen vom 4. Mai 20045 und vom 8. April 19766 ist er allerdings ohne weiteres von der Zulässigkeit eines auf eine andere Sachentscheidung abzielenden Rechtsmittels der parteiunfähigen Prozesspartei ausgegangen. Im Schrifttum wird bei der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels einer möglicherweise parteiunfähigen Partei überwiegend nicht danach differenziert, ob mit dem Rechtsmittel ein Prozessurteil oder eine andere Sachentscheidung erstrebt wird7.

Dabei besteht für den Bundesgerichtshof auch kein Grund, in der hier gegebenen Verfahrenskonstellation die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin ausnahmsweise zu verneinen.
Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in den Rechtsmittelinstanzen, von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 Abs. 1 ZPO) und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf8. Legt eine parteiunfähige Partei gegen ein vorinstanzlich ergangenes Sachurteil Rechtsmittel ein, stellt sich für das Rechtsmittelgericht die Frage der Parteifähigkeit gleichviel, ob der Rechtsmittelführer seine Parteiunfähigkeit geltend macht oder eine andere für ihn günstigere Sachentscheidung erstrebt. Dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Rechtsschutzziel kommt insoweit keine Bedeutung zu, weil die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung der Parteidisposition entzogen ist, die rechtsmittelführende Partei mithin den Erlass eines Sachurteils nicht mit rechtlicher Bindungswirkung hinnehmen kann9. Ergeben sich in der Rechtsmittelinstanz Zweifel an der Parteifähigkeit, ist die Partei nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Klärung der Zweifel als parteifähig zu behandeln, was die Zulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge hat. Die Zuordnung der Entscheidung über die Parteifähigkeit zur Begründetheit des Rechtsmittels trägt dem Charakter der Parteifähigkeit als für den gesamten Rechtsstreit bedeutsamen Sachurteilsvoraussetzung Rechnung10 und eröffnet einen prozessual einfachen Weg zur Korrektur des in der Vorinstanz fehlerhaft ergangenen Sachurteils. Hierfür besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann ein Bedürfnis, wenn das Sachurteil für und gegen eine nicht existente Partei ergeht und deshalb keine Rechtswirkungen entfaltet11. Aus diesem Grund ist anerkannt, dass auch solche wirkungslosen Urteile durch Rechtsmittel beseitigt werden können12. Auf Erwägungen zur Schutzbedürftigkeit der parteiunfähigen Prozesspartei im Einzelfall kann es demgegenüber nicht entscheidend ankommen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Mai 2010 – II ZB 9/09

  1. BGH, Urteile vom 07.07.2008 – II ZR 37/07, ZIP 2008, 1677; und vom 12.07.1999 – II ZR 4/98, ZIP 1999, 1526, 1527[]
  2. BGHZ 24, 91, 94; 74, 212, 215; BGH, Beschlüsse vom 29.05.2008 – IX ZB 103/07, ZIP 2008, 2029; und vom 13.07.1993 – III ZB 17/93, WM 1993, 1939, 1940; Urteile vom 21.10.1985 – II ZR 82/85, WM 1986, 145; und vom 29.09.1981 – VI ZR 21/80, WM 1981, 1387, 1388[]
  3. verneinend OLG Köln VersR 1998, 207, 208[]
  4. BGHZ 143, 122, 126 ff.; BGH, Urteil vom vom 28.02.2005 – II ZR 220/03, ZIP 2005, 900, 901; a.A. BGHZ 110, 294, 296[]
  5. BGHZ 159, 94, 103[]
  6. BGH, Urteil vom 08.04.1976 – II ZR 212/74, WM 1976, 686[]
  7. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. § 56 Rdn. 14; Hausmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 50 Rdn. 83; Bork in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 56 Rdn. 16; MünchKommZPO/ Lindacher 3. Aufl. § 50 Rdn. 60; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. § 43 Rdn. 40; Schemmann, Parteifähigkeit im Zivilprozess S. 134 ff.; a.A. Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO § 50 Rdn. 9[]
  8. BGHZ 159, 94, 98; 134, 116, 118[]
  9. a.A. OLG Köln aaO[]
  10. vgl. Schemmann, aaO S. 137; Bökelmann, JR 1972, 246[]
  11. vgl. Hausmann, aaO vor § 50 Rdn. 24, m.w.N.[]
  12. BGH, Urteil vom 24.03.1994 – VII ZR 159/92, WM 1994, 1212, 1213; Beschluss vom 13.07.1993, aaO; OLG Hamburg MDR 1976, 845; Zöller/Vollkommer, aaO vor § 50 Rdn. 11 m.w.N.[]