Berufung gegen ein im Urkundsverfahren ergangenes Prozessurteil

Bei einer im ersten Rechtszug erfolgten Abweisung der Klage als im Urkundsverfahren unstatthaft nach § 597 Abs. 2 ZPO kann im vom Kläger betriebenen Berufungsverfahren – wie nach einem klagabweisenden erstinstanzlichen Prozessurteil – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Klage insgesamt durch Sachurteil abgewiesen werden. Das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO steht dem nicht im Wege1.

Berufung gegen ein im Urkundsverfahren ergangenes Prozessurteil

Auch wenn das Landgericht die Klage lediglich nach § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen hat, hindert dies das Berufungsgericht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht daran, wegen des unstreitigen und materiellrechtlich durchgreifenden Erfüllungseinwandes die Klage insgesamt durch Sachurteil abzuweisen.

Zwar hat das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 25.01.19042 die Auffassung vertreten, bei einer Klagabweisung als in der gewählten Prozessart unstatthaft komme ein endgültig klagabweisendes Sachurteil wegen des Verschlechterungsverbots des § 528 ZPO nur in Betracht, wenn auch der Beklagte Rechtsmittel eingelegt habe3. Diese Ansicht entspricht jedoch nicht der mittlerweile ganz herrschenden Meinung zur Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts bei erstinstanzlicher Klagabweisung durch Prozessurteil und dagegen gerichteter Berufung (allein) der Klagpartei mit dem Ziel, eine Sachentscheidung zu erreichen. Insoweit ist es nach nahezu einhelliger Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung zulässig, das abweisende Prozessurteil im zweiten Rechtszug bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen durch ein ebenfalls klagabweisendes Sachurteil zu ersetzen, obwohl der Berufungskläger dadurch schlechter gestellt wird, weil ihm eine neue Klage unmöglich gemacht wird4. Diese Schlechterstellung hat der Kläger als Rechtsmittelführer hinzunehmen, weil er durch die Stellung des Berufungsantrages, mit dem er ein Sachurteil gerade erreichen will, sein Begehr in der Sache uneingeschränkt der Prüfung durch das Berufungsgericht unterstellt. Sähe man das Berufungsgericht durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert, die Klage insgesamt abzuweisen, obwohl diese zwar zulässig (bzw. im Urkundsverfahren statthaft), aber unbegründet ist, müsste das Berufungsgericht mangels eigener (negativer) Sachentscheidungskompetenz den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückverweisen, damit die Abweisung dort ausgesprochen wird5 Dass ein solcher Umweg weder interessengerecht ist noch dem Kompetenzverhältnis im Instanzenzug entspricht, liegt auf der Hand. Die das Verhältnis zwischen Prozess- und Sachurteil betreffenden Erwägungen gelten in gleicher Weise bzw. erst recht bei einem die Klage als im Urkundsverfahren unstatthaft abweisenden erstinstanzlichen Urteil.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. Februar 2014 – 9 U 166/13

  1. entgegen RGZ 57, 42, 44[↩]
  2. RGZ 57, 42, 44[↩]
  3. vgl. auch die diese Entscheidung zitierenden Kommentare von Musielak, ZPO, 10. Aufl., Rn. 9 zu § 597, sowie Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., Rn. 21 zu § 579[↩]
  4. Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., Rn. 51 zu § 528, Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., Rn. 32 zu § 528 je m. w. N.[↩]
  5. vgl. für den Fall eines Prozessurteils Wieczorek/Schütze/Gerken, a. a. O.[↩]