Wird durch eine Widerklage eine Vorfrage der Klage entschieden, muss auch gegen die Verurteilung auf die Widerklage Berufung eingelegt werden. Andernfalls wird die Klage zwar nicht unzulässig, kann aber als unbegründet abgewiesen werden.
Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen1.
Im hier vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall bedeutet dies: Die Klage ist zulässig. Sie ist nicht durch die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage hin wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung über die Widerklage unzulässig geworden. Zwar ist die Verurteilung auf die Widerklage hin rechtskräftig geworden. Klage und Widerklage haben aber nicht denselben Streitgegenstand.
Die Entscheidung über die Widerklage ist spätestens mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht rechtskräftig. Die Klägerin hat ihre Berufung, die sie zunächst unbeschränkt eingelegt hat, in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf die Klageabweisung beschränkt. Ob sie damit auf Rechtsmittel gegen die Verurteilung auf die Widerklage verzichtet hat, so dass sie ihren Berufungsantrag nicht mehr erweitern konnte2, kann offenbleiben. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, in der die Klägerin auf das Problem der entgegenstehenden Rechtskraft hingewiesen worden ist, hat sie die Berufung jedenfalls nicht um eine Anfechtung auch der Verurteilung auf die Widerklage erweitert.
Beide Leistungsklagen – Forderung und Rückforderung – betreffen indessen nicht denselben Streitgegenstand. Denn der Widerklage liegt die Zahlung von 55.691, 50 € am 08.03.2016 zugrunde, mithin ein anderer Sachverhalt als der Klage. Identität der Streitgegenstände besteht lediglich insoweit, als es sowohl für die Begründetheit der Klage als auch für die Begründetheit der Widerklage auf die gemeinsame Vorfrage ankommt, ob die Klägerin einen Anspruch auf einen Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014 hat.
Die Klage ist unbegründet.
Aufgrund der Präjudizwirkung der rechtskräftigen Verurteilung auf die Widerklage steht fest, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf den Landschaftspflegebonus nicht zusteht. Hat ein Gericht den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses erneut zu prüfen, hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen1. Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin von der Beklagten Zahlung in der geltend gemachten Höhe verlangen kann, hängt von der Vorfrage ab, ob die Klägerin einen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus für das Jahr 2014 hat. Diese Vorfrage hat das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig entschieden. Indem es der Widerklage stattgegeben hat, hat es festgestellt, dass die bejahte Rechtsfolge mit allen in Betracht kommenden Gegennormen vereinbar ist, dass ihr gegenüber also keine solche Gegennorm durchgreift3. Das Landgericht hat im Urteil ausdrücklich ausgeführt, dass die Widerklage begründet ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf den Landschaftspflegebonus für 2014 habe, dieser stelle also keinen Rechtsgrund für die Zahlung dar. Deshalb habe die Beklagte am 08.03.2016 ohne Rechtsgrund gezahlt, so dass ihr gegen die Klägerin ein Bereicherungsanspruch zustehe.
Das Oberlandesgericht ist an diese Feststellung des Landgerichts gebunden.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Festhalten der Beklagten an der Widerklage rechtsmissbräuchlich sei, weil sie sie durch die Zahlung kurz vor der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zur Erledigterklärung der Klage zwinge. Zum einen beseitigt möglicher Rechtsmissbrauch der Beklagten nicht die Rechtskraftwirkung der Verurteilung auf die Widerklage. Zum anderen ist ein Rechtsmissbrauch nicht erkennbar. Vielmehr hatte die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, einen Zahlungstitel zu erlangen. Denn die Klägerin hat weder den Betrag ihrerseits an die Beklagte zurückgezahlt noch die Rückzahlungspflicht ausdrücklich anerkannt.
Die Klage ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil der klägerische Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Denn die Klägerin hat von der Beklagten einen die Klagforderung überschreitenden Betrag in Höhe von 55.691, 51 € am 08.03.2016 erhalten. Erfüllung nach 362 Abs.1 BGB tritt ein mit Bewirken der geschuldeten Leistung. Die Beklagte hat den mit der Klage geforderten Betrag gezahlt. Die Zahlung erfolgte – wenn auch irrtümlich – auf die Abrechnung für 2014, so dass nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont eine Tilgungsbestimmung vorliegt. Die von der Klägerin geforderte Leistung ist mithin bewirkt.
Die Frage, ob der Klägerin ein Landschaftspflegebonus nach dem EEG 2009 zusteht, die ursprüngliche Klage also begründet und die Widerklage unbegründet ist, musste das Oberlandesgericht wegen des Präjudizes der landgerichtlichen Entscheidung, die das Oberlandesgericht im Übrigen für richtig hält, nicht abschließend entscheiden.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 – 11 U 46/16










