Durch ein Computerfax kann die Berufung in der gesetzlichen Form nach § 519 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO eingelegt werden.

Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann1.
Danach hatte der Beklagte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall innerhalb der Berufungsfrist mit der per Telefax eingegangenen Berufungsschrift formwirksam Berufung eingelegt. Da vorliegend der bestimmende Schriftsatz als Computerfax übersandt worden ist, ist die nach § 130 Nr. 6 ZPO erforderliche Schriftform durch die Beifügung der eingescannten Unterschrift des Prozessvertreters gewahrt worden. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg2 bedarf es nicht der nachfolgenden Übersendung einer vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift. Vielmehr erfüllt das im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftstück, das mit Computerfax übersandt worden ist, für sich die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz, wenn ihm eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten angefügt ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2018 – XI ZB 4/17
- GmS-OBG, Beschluss vom 05.04.2000 – GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.; BGH, Urteil vom 10.05.2005 – XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; BGH, Beschlüsse vom 10.10.2006 – XI ZB 40/05, WM 2006, 2331 Rn. 8; und vom 14.10.2015 – XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2007, 3117, 3118[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.12.2016 – 12 U 2117/16[↩]