Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dann von einer unzulässigen bedingten Berufung oder Berufungsbegründung ausgegangen werden, wenn dies den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu entnehmen ist [1].

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Klägerin eine Berufungsschrift eingereicht, welche den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO genügt. Der am letzten Tag der Berufungsfrist eingereichte Schriftsatz bezeichnet das angefochtene Urteil und enthält die unbedingte Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
Der vom Berufungsgericht [2] in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gerückte Satz, das Rechtsmittel solle nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden, nimmt der zuvor unbedingt erklärten Berufungseinlegung – welche der angefochtene Beschluss nicht einmal erwähnt – nicht ihre Wirkung. Die Klägerin wollte mit ihm ersichtlich die Rücknahme der Berufung für den Fall einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ankündigen. Damit sollte die Beklagte darauf hingewiesen werden, dass sie bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Anwalt zu bestellen brauchte. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es auf das spätere Verhalten der Klägerin und ihre Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise nicht an. Hat eine Partei – wie im Streitfall – unbedingt und wirksam Berufung eingelegt, ändert ein späteres Prozessverhalten – mag es auch mit einem isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrag in Einklang zu bringen sein – nichts an der Wirksamkeit der vorherigen Prozesshandlung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2016 – IX ZB 22/15