Berufung – und die Rückabtretung der Klageforderung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittel allerdings nur dann zulässig, wenn mit ihm die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt wird. Das Rechtsmittel darf nicht allein mit dem Ziel einer Antragsänderung oder Antragserweiterung eingelegt werden1.

Berufung – und die Rückabtretung der Klageforderung

Ein Urteil erwächst auch insoweit in Rechtskraft, als es entgegen § 308 Abs. 1 ZPO über einen Anspruch entscheidet, den die klagende Partei nicht geltend gemacht hatte2. Die Parteien müssen sich gegen ein solches Urteil durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels wehren, soweit es sie beschwert. Die Klägerin hat sich mit ihrer Berufung gegen die Aberkennung eigener Ansprüche aus dem Generalübernehmervertrag gewandt. Dass sie sich insoweit auch auf eine Rückabtretung der Forderungen bezogen hat, die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vereinbart worden ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht von Bedeutung.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin sich gegen die Aberkennung von Forderungen aus eigenem Recht gewandt und damit die Beseitigung der im erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erbeten hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 2019 – IX ZR 44/18

  1. BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – IX ZB 77/13, ZInsO 2015, 421 Rn. 6 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 27.02.1961 – III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339 f; vom 28.05.1998 – I ZR 275/95, NJW 1999, 287, 288[]
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