Eine Berufungsbegründungsschrift muss – wie jeder „bestimmende“ Schriftsatz im Zivilprozess – die Unterschrift eines bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts tragen, § 520 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO.

Diesem Unterschriftserfordernis der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aber auch genügt, wenn zwar der Berufungsbegründungsschriftsatz nicht unterschrieben ist, dieser aber einem – von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten – Schriftsatz beigefügt ist, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Berufungsbegründung mit beiliegendem Schriftsatz gesendet werde, und beide Schriftsätze zusammen dem Gericht mit einem einheitlichen Telefax übermittelt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2009 – VIII ZB 55/06