Berufungsbegründung – durch Verweis auf die erstinstanzliche Argumentation

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO mit der Begründung als unzulässig zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht die Umstände bezeichnet, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

Berufungsbegründung – durch Verweis auf die erstinstanzliche Argumentation

Es ist ausreichend, wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Klägerin das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten hat, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das vorgenannte Urteil aus ihrer Sicht in Frage stellen1.

Zwar reicht es insoweit nicht aus, der Auffassung des Erstgerichts mit einem Verweis auf das Vorbringen erster Instanz entgegenzutreten2. In Anbetracht der auf wenige Zeilen beschränkten und die Komplexität der entscheidungserheblichen Rechtsfrage nahezu vollständig übergehenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils führt das Festhalten der Klägerin an ihrer in diesem Urteil zurückgewiesenen Rechtsansicht jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, auch wenn die Berufungsbegründung lediglich auf die bereits in erster Instanz (ausführlich) vorgetragenen rechtlichen Argumente Bezug nimmt, ohne diese ausdrücklich zu wiederholen3.

Auch verweist im hier entschiedenen Fall die Berufungsbegründung zusätzlich auf ein nach Erlass des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils ergangenes (rechtskräftiges) Urteil einer anderen Berufungszivilkammer des Landgerichts Berlin, welche die Beurteilung des hier angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils in Frage stellt und die von der Klägerin vertretene Rechtsansicht4 untermauert.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 58/19

  1. zu diesen Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2017 – VIII ZB 7/16 12 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 31/18, unter – II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt[]
  2. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – VI ZB 54/19, NJW-RR 2020, 503 Rn. 5 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.06.2018 – I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10; vom 26.07.2007 – VII ZR 197/06, NJW 2007, 3070 Rn. 3; jeweils mwN[]
  4. mit eingehender Begründung[]

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