Berufungsbegründung in Arzthaftungsprozessen

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Berufungsbegründung in Arzthaftungsprozessen

Zwar sind im Ansatz im Arzthaftungsprozess an die Berufungsbegründung nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen zu stellen, wie generell an die Substantiierungspflicht des klagenden Patienten. Dies betrifft aber nur Vortrag zu fachspezifischen Fragen, der besondere Sachkunde erfordert, insbesondere also Vortrag zu medizinischen Vorgängen, bezüglich derer vom Patienten regelmäßig keine genaue Kenntnis erwartet werden kann1.

Die Frage nach dem Verjährungsbeginn ist im Streitfall gerade keine solche Frage. Zudem ist auch bezüglich fachspezifischer Fragen kein Grund ersichtlich, die Darlegungsobliegenheit in der Berufungsbegründung so weit abzuschwächen, dass hier – anders als sonst – der bloße Verweis auf die Klageschrift ausreichend wäre.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2015 –

  1. vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2005 – VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335; vom 08.06.2004 – VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 252; vom 19.05.1981 – VI ZR 220/79, VersR 1981, 752[]