Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet; und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt seine Unterschrift mit folgendem Zusatz versehen:
„Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter.„
Das Landgericht Köln hat die Berufung als unzulässig verworfen2. Die Berufung sei nicht fristgerecht in der gebotenen Form begründet worden. Es mangele an der eigenhändigen Unterschrift eines Rechtsanwalts (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO). Zwar sei die Berufungsbegründung unterschrieben. Jedoch habe der unterzeichnende Rechtsanwalt mit diesem seiner Unterschrift beigefügten Zusatz unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes nicht verantworten zu wollen. Da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, der den Schriftsatz verfasst habe, diesen nicht unterzeichnet habe, fehle es im Ergebnis an der Unterschrift eines Rechtsanwalts, welcher für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift die Verantwortung übernehme. Der Bundesgerichtshof sah dies nun ebenso und lehnte den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Köln ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO):
Gegen einen Beschluss, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Diese ist gemäß § 575 Abs. 1, 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen und zu begründen. Vorliegend kann offen bleiben, ob dem Beklagten angesichts lückenhafter Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in die versäumte Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren wäre3. Denn das Rechtsmittel ist nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, die hier nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2020 – VIII ZB 39/19, NJW-RR 2020, 499 Rn. 11; vom 13.04.2021 – VIII ZB 80/20 9; jeweils mwN).
Das Landgericht Köln ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen der § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO genügt, wonach diese die Unterschrift der Person hier des Rechtsanwalts (§ 78 Abs. 1 ZPO) enthalten muss, die den Schriftsatz verantwortet, weil sich der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert hat. Es hat deshalb die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht als unzulässig verworfen.
Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a aa mwN). Die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt stellt keine bloße Formalität dar. Sie ist zugleich äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch den Anwalt. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein4.
Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt5.
Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will. Für ein Landgericht Köln besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat6.
Ausnahmen von diesem Grundsatz werden von der Rechtsprechung jedoch für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat7. Zur erstgenannten Fallgruppe rechnen insbesondere von Dritten entworfene Rechtsmittelbegründungen, die der Prozessbevollmächtigte nur rein formal unterzeichnet, dabei jedoch durch einen Zusatz deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt8.
Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht Köln hier zu Recht angenommen.
Der die Berufungsbegründung unterzeichnende Rechtsanwalt M. – der amtlich bestellte Vertreter des Prozessbevollmächtigten des Beklagten – hat durch den von ihm angebrachten Zusatz („Unterzeichnend für den vom Kollegen verfassten und verantworteten Schriftsatz als Kammervertreter“) nicht lediglich zu erkennen gegeben, als amtlich bestellter Vertreter zu handeln, sondern hinreichend deutlich gemacht, dass er jegliche Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes ablehnt. Die Berufungsbegründung wurde, worauf das Landgericht Köln zutreffend abstellt; vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach dessen eigenen, späteren Erläuterungen zwar verfasst, jedoch von diesem nicht unterzeichnet, so dass es im Ergebnis an der gebotenen Unterschrift eines Rechtsanwalts fehlt, der die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehmen wollte.
Soweit der Beklagte geltend macht, der Inhalt der Berufungsbegründung sei durch Herrn Rechtsanwalt M. in seinem Beisein „geprüft“ worden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde. Selbst wenn eine solche Prüfung stattgefunden hätte, woran der vorgenannte Zusatz zur Unterschrift zweifeln lässt, hat Herr Rechtsanwalt M. durch den einschränkenden Zusatz deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Verantwortung für den (gesamten) Inhalt des Schriftsatzes ablehnt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – VIII ZA 12/22
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.10.1988 IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschlüsse vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a; vom 14.03.2017 – VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7 ff.[↩]
- LG Köln, Beschluss vom 21.02.2022 – 1 S 181/21[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16.11.2017 – IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 4 ff.; vom 27.07.2021 – XI ZA 1/21 3 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1988 – IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschluss vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, aaO unter III 2 a bb[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1998 IVb ZR 5/88, aaO; Beschlüsse vom 24.01.2008 – IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5; vom 14.03.2017 – VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.01.2008 – IX ZB 258/05, aaO Rn. 6; vom 14.03.2017 – VI ZB 34/16, aaO Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1997 – VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 23.06.2005 – V ZB 45/04, aaO; vom 24.01.2008 – IX ZB 258/05, aaO Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2017 – VI ZB 34/16, aaO Rn. 9 mwN[↩]
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