Berufungsbegründung – und ihr Mindestumfang

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.

Berufungsbegründung – und ihr Mindestumfang

Die Begründung der Berufung muss zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält1.

Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen2.

Insbesondere genügt es nicht, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen3.

Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unzulässig. Die Berufungsbegründung soll aus sich heraus verständlich sein, damit eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits erreicht werden kann4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 2017 – IV ZR 206/15

  1. BGH, Beschluss vom 26.07.2004 – VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716 unter – II 1[]
  2. BGH, Urteil vom 24.01.2000 – II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 unter – II m.w.N.[]
  3. BGH, Urteil vom 09.03.1995 – IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560 unter – II 2[]
  4. BGH, Urteil vom 09.03.1995 aaO m.w.N.[]
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