Berufungsbegründungsfrist – und die falsch gewählte Fax-Nummer

Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.

Berufungsbegründungsfrist – und die falsch gewählte Fax-Nummer

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sollte die Berufungsbegründungsschrift am Tag des Fristablaufs per Telefax an das Berufungsgericht übermittelt werden. Der Anschluss des Berufungsgerichts war jedoch zunächst belegt. Daraufhin war zunächst ein anderes Telefax an eine Rechtsanwaltskanzlei versandt worden. Der anschließende nochmalige Übermittlungsversuch an das Berufungsgericht war vermeintlich erfolgreich gewesen. Tatsächlich war indes mittels Wahlwiederholung nicht die Faxnummer des Berufungsgerichts, sondern diejenige der unmittelbar zuvor kontaktierten Rechtsanwaltskanzlei eingegeben worden, die somit anstelle des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung erhalten hat. Der Anwalt hatte vorgetragen, in seiner Kanzlei bestehe die generelle Anweisung, die Faxnummer nach Faxabsendung noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen. Dem Wiedereinsetzungsantrag war unter anderem eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin beigefügt, in der es zu der Kontrolle nach Versendung der Berufungsbegründung heißt: „Nachdem der Computer die korrekte Versendung gemeldet hat, habe ich noch einmal überprüft, ob alle Seiten versendet wurden. Eine nochmalige Kontrolle der Faxnummer ist aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben.“

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist abgelehnt1, der Bundesgerichtshof billigte dies:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zutreffend geht das Oberlandesgericht Koblenz davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigen an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird2. Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die diesbezügliche anwaltliche Sorgfaltspflicht insoweit überspannt, als es gesonderte anwaltliche Dienstanweisungen sowohl hinsichtlich einer kontrollierten, vor Flüchtigkeiten schützende Eingabe der Faxnummer als auch darüber hinaus hinsichtlich der nachträglichen Kontrolle der eingegebenen Faxnummer auf ihre inhaltliche Richtigkeit verlangt hat. Denn es genügt insoweit eine Anweisung, durch die sichergestellt ist, dass durch eine rechtzeitige Kontrolle etwaige Fehler bei der Eingabe der Faxnummer aufgedeckt werden. Insoweit ist aber, wie vom Berufungsgericht zutreffend gefordert, eine Anweisung der Prozessbevollmächtigten an das Büropersonal zu fordern, wonach die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist3.

Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger das Bestehen einer solchen Anweisung zwar vorgetragen, entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber nicht glaubhaft gemacht habe.

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Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in dem angefochtenen Beschluss die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzung zu stellen sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verhält sich die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. zu dem Bestehen und dem Inhalt einer anwaltlichen Anweisung zur Überprüfung der gewählten Faxnummer nicht. Die Angabe in der Versicherung, dass eine nochmalige Kontrolle der Faxnummer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterblieben sei, lässt zwar darauf schließen, dass die Angestellte eine solche Kontrolle üblicherweise vorgenommen hat, nicht aber darauf, dass eine diesbezügliche anwaltliche Anweisung bestand und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprach4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2016 – VI ZB 4/16 – VI ZB 7/16

  1. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12 2015 – 5 U 909/15[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 27.03.2012 – VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 7; vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7; vom 10.09.2013 – VI ZB 61/12, VersR 2014, 1350 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 166/09, FamRZ 2010, 879 Rn. 9[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 27.03.2012 – VI ZB 49/11, aaO; vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, aaO; vom 10.09.2013 – VI ZB 61/12, aaO; BGH, Beschlüsse vom 02.08.2006 – XII ZB 84/06, VersR 2007, 1581 Rn. 8; vom 31.03.2010 – XII ZB 166/09, aaO[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2012 – VI ZB 54/11, aaO, Rn. 10[]
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