Berufungsbegründungsfrist – Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

Der Rechtsanwalt muss prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist, wenn ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden; dabei darf er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken1. Dabei genügt die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen2.

Berufungsbegründungsfrist – Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle

So sieht es der Bundesgerichtshof als ausreichend an, wenn in den Handakten die Frist zur Berufungsbegründung zutreffend eingetragen und die notierte Frist ebenso wie die Vorfrist mit einem Erledigungsvermerk versehen ist. Dass die Vorfrist trotz des Erledigungsvermerks nicht im Fristenkalender eingetragen war, war für den Rechtsanwalt dann nicht erkennbar, als ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wurden; Zweifel an der Richtigkeit des Erledigungsvermerks mussten sich ihm nicht aufdrängen.

Gleichwohl kann, wie sich an der vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei der Ausgangskontrolle (§ 233 ZPO) beruhen, welche der von dem Anwalt vertretenen Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist:

Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört es unter anderem, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbevollmächtigte eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört die Anordnung, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird3. Dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine entsprechende Anordnung bestand, lässt sich dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Die vorgelegte „Allgemeine Dienstanweisung für den Kanzleibetrieb“ vom 04.02.2008 enthält dazu nichts. Dass es darüber hinaus allgemeine mündliche Anweisungen zur Ausgangskontrolle gegeben oder der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Kanzleiangestellten eine den oben genannten Anforderungen entsprechende konkrete Einzelanweisung zur Überwachung der Berufungsbegründungsfrist erteilt hätte, hat der Kläger im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen.

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Die unzureichende Organisation der Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers war kausal für das Fristversäumnis, denn es ist anzunehmen, dass die noch offene Berufungsbegründungsfrist am Abend des 6.08.2013 bei der Kontrolle des Fristenkalenders aufgefallen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte in diesem Fall noch rechtzeitig einen (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen und die (verlängerte) Frist in der Folgezeit wahren können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2014 – VIII ZB 55/13 –

  1. BGH, Beschlüsse vom 27.11.2013 – XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 12.11.2013 – II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; vom 23.01.2013 – XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 11; vom 08.02.2010 – II ZB 10/09 7; vom 22.01.2008 – VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 12.11.2013 – II ZB 17/12, aaO Rn. 16; vom 26.01.2009 – II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 16.02.2010 – VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378 Rn. 7; vom 12.04.2011 – VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; vom 17.01.2012 – VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 66; jeweils mwN[]