Berufungsbegründungsfrist nach PKH-Bewilligung

Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist1.

Berufungsbegründungsfrist nach PKH-Bewilligung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Bundesgerichtshof anschließt, beginnt die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Die mittellose Partei soll nämlich erst dann zur Berufungsbegründung gehalten sein, wenn sie weiß, dass ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung gewährt worden ist2.

Auf entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich vorliegend nicht berufen werden. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.20063 betraf die – hier nicht vorliegende – Fallkonstellation, dass der Berufungskläger erst nach erfolgter (unbedingter) Berufungseinlegung Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte4.

Der Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.05.20085 behandelt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde. Hier beginnt nach Meinung des IX. Zivilsenats die Frist (auch) zur Begründung der Rechtsbeschwerde deshalb (schon) ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und nicht (erst) ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist, weil bei der Rechtsbeschwerde – im Unterschied zur Berufung und zur Revision (oder Nichtzulassungsbeschwerde) – nicht zwischen zeitlich voneinander abweichenden Einlegungs- und Begründungsfristen zu differenzieren, sondern das Rechtsmittel innerhalb eines Monats sowohl einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als auch zu begründen ist (§ 575 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO; vgl. Beschluss vom 29.05.2008 aaO S. 381 f Rn. 8). Für den Fall der Fristversäumung bei einer Berufung hat sich der IX. Zivilsenat in dieser Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats angeschlossen6. Auch der II. Zivilsenat folgt der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats7.

Allerdings trifft es zu, dass der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (in einem obiter dictum) Bedenken gegen die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats geäußert hat8; in einer neueren Entscheidung hat er freilich offengelassen, ob trotz dieser Bedenken der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu folgen ist9.

Vorliegend ist über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist bislang nicht entschieden worden, so dass die Monatsfrist für die Berufungsbegründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) noch nicht zu laufen begonnen hat und mithin auch nicht abgelaufen ist. Hiernach kommt es auf die aufgeworfenen weiteren Fragen im vorliegend Fall nicht an:

Für eine zusätzliche Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen, wie sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Beginn der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist unter gleichzeitiger Nachholung der Berufungseinlegung nach Versagung von Prozesskostenhilfe angenommen hat10, ist in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist weder Raum noch Bedarf, wenn die Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu laufen beginnt.

Die Frage eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers bedarf keiner Erörterung, weil eine Versäumung der Monatsfrist für die Berufungsbegründung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wie ausgeführt, nicht vorliegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2014 – III ZB 86/13

  1. Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.06.2007 – XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vom 26.05.2008 – II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306; und vom 29.05.2008 – IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.06.2007 – XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14, 17 Rn. 9, S.19 ff Rn. 13 ff, insbesondere Rn. 23[]
  3. BGH, Beschluss vom 29.06.2006 – III ZA 7/06, NJW 2006, 2857[]
  4. vgl. auch BGH, Beschluss vom 19.06.2007 aaO S. 18 Rn. 10[]
  5. BGH, Beschluss vom 29.05.2008 – IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379 = NJW 2008, 3500[]
  6. BGH, aaO S. 381 Rn. 6; siehe auch Beschluss vom 14.11.2012 – IX ZR 268/12, BeckRS 2012, 23762 Rn. 2[]
  7. s. Beschlüsse vom 26.05.2008 – II ZB 19/07, NJW-RR 2008, 1306, 1307 f Rn. 16; und vom 17.05.2010 – II ZB 12/09, NJOZ 2011, 647, 648 Rn. 13[]
  8. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313, 1314 f Rn. 16 ff[]
  9. BGH, Beschluss vom 19.12 2012 – XII ZB 169/12, NJW 2013, 471, 472 Rn. 12 ff, 19[]
  10. s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19.07.2007 – IX ZB 86/07, BeckRS 2007, 12692 Rn. 10 mwN; vom 20.01.2009 – VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f mwN; und vom 23.04.2013 – II ZB 21/11, NJW 2013, 2822, 2823 Rn. 16[]