Die Berufungsbeschwer kann mit allen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln, soweit präsent, glaubhaft gemacht werden. Dazu können auch die bloßen Erklärungen des Berufungsklägers bei seiner Anhörung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt sind.
Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (Nr. 1) oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (Nr. 2). Da hier das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat, kommt es darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den genannten Schwellenbetrag von 600 € übersteigt.
Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist1.
Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann zudem von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt2, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat3.
Die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der in der ersten Instanz unterlegenen Partei am Erfolg ihres Rechtsmittels4. Dieses Interesse wiederum wird durch den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung bestimmt, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte5.
Es begegnet für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht zur Glaubhaftmachung der Beschwer (§ 511 Abs. 3 i.V.m. § 294 ZPO) die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin hat ausreichen lassen. § 511 Abs. 3 ZPO schließt zur Glaubhaftmachung eines den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € übersteigenden Betrages zwar die eidesstattliche Versicherung der Partei selbst aus, lässt im Übrigen aber bei vorausgesetzter Präsenz alle übrigen für einen Vollbeweis zugelassenen Beweismittel unter Einschluss der Parteivernehmung nach § 448 ZPO zu6. Zu diesen im Rahmen von § 286 Abs. 1 ZPO zur Führung des Vollbeweises zugelassenen Beweismitteln kann bei entsprechender Überzeugungskraft auch die bloße Parteierklärung vor dem Tatrichter gehören, selbst wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, dieser aber im konkreten Beweiswert um nichts nachsteht7. Dementsprechend war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erklärungen des von ihm in der Berufungsverhandlung angehörten Geschäftsführers der Klägerin zur Inanspruchnahme von Betriebsmittelkrediten und den damit einhergehenden Zinsbelastungen eine Überzeugungskraft beizumessen, die den Maßstäben der von § 511 Abs. 3 ZPO geforderten Glaubhaftmachung genügt hat.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14
- BGH, Beschluss vom 08.05.2012 – VI ZB 1/11, – VI ZB 2/11, NJW 2012, 2523 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.03.2010 – XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 10; BGH, Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR 155/00 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – V ZB 168/13 5; BGH, Urteile vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, aaO Rn. 9; vom 24.06.1999 – IX ZR 351/98, NJW 1999, 3050 unter III; vom 10.12 1993 – V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 314 f.[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 10.11.2011 – V ZR 247/10, GE 2012, 558 Rn. 3; vom 12.10.2011 – XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rn. 13; vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88; jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.04.1961 – V ZR 58/60, NJW 1961, 1466 unter II; vgl. BGH, Beschluss vom 17.12 2003 – IV ZR 28/03, WM 2004, 2128 unter – II 1[↩]
- vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 294 Rn. 14, 17; Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 47 Rn. 3; Ahrens/Scharen, aaO, Kap. 50 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteile vom 16.07.1998 – I ZR 32/96, NJW 1999, 363 unter – II 2 b bb; vom 14.05.2013 – VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 24.06.2003 – VI ZR 327/02, NJW 2003, 2527 unter 1 b; jeweils mwN[↩]











