Berufungsfrist – und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Trotz unrichtiger oder unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung des Arbeitsgerichts kann der Berufungskläger nicht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG die Berufung innerhalb eines Jahres seit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einlegen, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht beschwert wird.

Berufungsfrist – und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

So wurde im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall in der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts zwar nur darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht einzulegen ist. Dies gibt den Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG jedoch nur unvollständig wieder, da nach dieser Vorschrift die Berufungsfrist nicht stets nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen beginnt, sondern bei nicht fristgerecht zugestellten Entscheidungen spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Das macht die Rechtmittelbelehrung im konkreten Fall aber nicht unrichtig.

Selbst wenn man sie als unvollständig ansehen würde, könnte der Kläger daraus die Rechtsfolge des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG nicht herleiten. Diese wird nur dann ausgelöst, wenn die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung den Rechtsmittelführer beschwert1.

Hier wurde das Urteil des Arbeitsgerichts dem Kläger bereits vier Wochen nach Verkündung zugestellt. Der Lauf der Berufungsfrist für den Kläger war damit offenkundig allein vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils abhängig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – 10 AZB 46/17

  1. BAG 2.06.1986 – 6 AZB 2/86, zu II der Gründe; Düwell/Lipke/Reinfelder 4. Aufl. § 9 Rn. 71; Schwab/Weth/Weth 4. Aufl. ArbGG § 9 Rn. 29[]
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