Berufungsrücknahme während der Urteilsverkündung

Die Rücknahme der Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn der Verkündung des Berufungsurteils möglich.

Berufungsrücknahme während der Urteilsverkündung

Damit erteilt der Bundesgerichtshof der Auffassung, die Rücknahme der Berufung könne bis zur vollständigen Urteilsverkündung erfolgen, eine Absage. Diese ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nach § 516 Abs. 1 ZPO kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurückgenommen werden. Nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel verkündet. Nach dem Wortsinn des § 516 Abs. 1 und § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Rücknahme nur bis zum Beginn der Verkündung und deshalb nur bis zum Beginn der Verlesung der Urteilsformel zulässig. Diese Auffassung wird in der Literatur überwiegend geteilt1.

Gegen diese Auslegung wird angeführt, dass die Verkündung erst mit dem Ende der Verlesung der vollständigen Urteilsformel abgeschlossen und erst danach das Urteil existent geworden sei.

Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 516 Abs. 1 ZPO für den Fall, dass das Berufungsverfahren durch die Verkündung eines Urteils nach §§ 525, 316 ZPO beendet wird, den Zeitpunkt für die Rücknahme der Berufung besonders festgelegt und dabei ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt des Existentwerdens beziehungswiese der Wirksamkeit des Berufungsurteils abgestellt.

Gegen die oben genannte Auslegung lässt sich auch nicht einwenden, da das Interesse des Berufungsgegners allein in der Durchführung einer Anschlussberufung liegen könne und der Gesetzgeber dieses Interesse nicht als schützenswert anerkannt habe, dürfe der Berufungskläger das ihm nach § 516 Abs. 1 eingeräumte Recht, das Rechtsmittel zurückzunehmen, „bis zur letzten Sekunde“ des Berufungsverfahrens, dem Abschluss der Verkündung des Berufungsurteils, ausnutzen2. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Rücknahmemöglichkeit bis zu Beginn der Verkündung des Berufungsurteils nach § 516 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 515 Abs. 1 ZPO a.F., der noch vorsah, dass die Berufung nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden konnte, zum Ausdruck gebracht, dass er das Interesse des Berufungsbeklagten an der Durchführung der Anschlussberufung für nicht schützenswert hält. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass es sowohl der endgültigen Befriedigung der Parteien als auch der Entlastung der Berufungsgerichte diene, wenn der Berufungskläger die Berufung noch nach Beginn der mündlichen Verhandlung zurücknehmen könne. Dies wurde durch die neue Fassung des Absatz 1 des § 516 ZPO, der eine Berufungsrücknahme bis zur Verkündung des Berufungsurteils erlaubt, sichergestellt. Dabei wurde der späte Zeitpunkt der Rücknahmemöglichkeit deshalb gewählt, um den Berufungskläger in die Lage zu versetzen, im Lichte der in der mündlichen Verhandlung vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung noch nach deren Ende ohne zeitlichen Druck über die Rücknahme der Berufung zu befinden3.

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Ungeachtet des Umstands, dass die Möglichkeiten einer Berufungsrücknahme erweitert werden sollten, besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers der Berufungsführer dieses Mittels – über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – auch noch nach Beginn der Verkündung des Urteils bedienen können soll. Denn dies könnte nur so bewerkstelligt werden, dass durch einen in der Prozessordnung so nicht vorgesehenen (vgl. §§ 136, 137 ZPO) „Zwischenruf“ die „in einem Zuge“ erfolgende Verkündung des Urteils unterbrochen und anschließend die Berufung zurückgenommen wird.

Diese sich am Wortlaut der §§ 516, 311 ZPO orientierende Auslegung des § 516 Abs. 1 ZPO steht nicht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts4, das für den Sonderfall der Zustimmung des Gegners – wie nach früherem Recht5 – eine Rücknahme der Berufung auch nach Verkündung des Berufungsurteils bis zum Eintritt der Rechtskraft für zulässig erachtet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2011 – III ZB 24/11

  1. Zöller/ Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 516 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., § 516 Rn. 9; von Cube NJW 2002, 40; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 516 Rn. 10; Hartmann, NJW 2001, 2577, 2591[]
  2. in diesem Sinne Hartmann aaO[]
  3. vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 94[]
  4. BAG NJW 2008, 1979[]
  5. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21.11.1991 – V ZB 12/91, BGHR ZPO § 515 Abs. 2 Berufungsverwerfung 1[]
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