Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass sich der Wert der Beschwer des zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilten Beklagten grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses bemisst, die ihm im Falle des Unterliegens drohen1.

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob für die Bemessung der Beschwer auch das Interesse der Beklagten am Erhalt des Holzregales zu berücksichtigen ist2, kommt es nicht an. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten ein über das Interesse an der Abwehr der Kosten einer Beseitigung hinausgehendes Interesse am Verbleib des Holzregals an seinem bisherigen Standort haben.
Die mit einer Wiedererrichtung des Holzregals an anderer Stelle verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2015 – V ZB 135/14
- BGH, Urteil vom 10.12 1993 – V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514; Beschluss vom 10.04.2014 – V ZB 168/13, Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2008 – V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 06.11.2014 – V ZR 11/14 Rn. 4[↩]