Berufungssumme – und die Verfahrenskosten

Bei der Bemessung der Beschwer bleiben die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht.

Berufungssumme – und die Verfahrenskosten

Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO)1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2016 – V ZA 2/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92; Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6[]