Bei der Bemessung der Beschwer bleiben die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten außer Betracht.
Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend sind die dem Kläger in diesem Rechtsstreit entstehenden Verfahrenskosten bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 4 ZPO)1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2016 – V ZA 2/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.1994 – GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 92; Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06, ZfSch 2007, 284 Rn. 6[↩]











