Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen1.
Ein tauglicher Berufungsangriff kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Berufungsbegründung geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe trotz Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO keinen weiteren ergänzenden Vortrag gefordert. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn dargelegt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 6/14
- st. Rspr., vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 11.03.2014 – VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14; vom 10.02.2015 – VI ZB 26/14, z.V.b.; BGH, Beschlüsse vom 13.09.2012 – III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 f.; vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; vom 22.05.2014 – IX ZB 46/12, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 – VI ZB 40/14, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZB 46/12 10; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn.20 mwN[↩]