Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben.

Das gilt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat.
Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht1.
So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts unterliegt die gerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Transitaufenthaltes des Betroffenen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in Freiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maßnahme anordnet. Hierzu zählt auch die Entscheidung, dass eine bereits getroffene Unterbringungsanordnung nicht beendet wird, sondern weiterhin aufrechterhalten bleibt. Auch einer solchen Entscheidung kommt eine unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung zu2. Daher durfte das Beschwerdegericht nicht von einer Wiedergabe des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes absehen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – V ZB 31/15