Beschlussanfechtung – und die namens die Wohnungseigentümer erteilte Prozessvollmacht

Dass der Verwalter im Beschlussmängelprozess nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu mandatieren1, schließt nicht aus, dass einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen oder eine Vertretung durch den vom Verwalter eingeschalteten Anwalt ablehnen2.

Beschlussanfechtung – und die namens die Wohnungseigentümer erteilte Prozessvollmacht

§ 62 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsmitteleinlegung kein einheitliches Vorgehen erfordert. Ein notwendiger Streitgenosse kann ein ihn beschwerendes Urteil hinnehmen. Die übrigen Streitgenossen sind deshalb nicht an der Durchführung eines Rechtsmittels gehindert; eine einheitliche Sachentscheidung wird dadurch gewährleistet, dass die Streitgenossen, die von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen haben, in der bisherigen Parteirolle als Kläger oder Beklagte an dem Verfahren weiter zu beteiligen sind3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2015 – V ZR 76/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12, NJW 2013, 3098 Rn. 7 ff.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12, aaO Rn. 15 sowie Merle, ZWE 2008, 109, 110 f.[]
  3. vgl. zum Ganzen etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 62 Rn. 32 mwN[]
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