Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und damit wirksam, wenn der von der Zulassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.

Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein. Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen, bestimmte Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist indes unzulässig1.
Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht Koblenz2 im vorliegenden Fall die Zulassung zwar wirksam auf deliktische Ansprüche beschränkt.
Dagegen konnte das Oberlandesgericht Koblenz die Revision nicht wirksam auf eine Abschalteinrichtung „in Bezug auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ begrenzen. Bei natürlicher Betrachtungsweise stellt die Implementierung diverser Abschalteinrichtungen bezogen auf eine Übereinstimmungsbescheinigung einen einheitlichen Lebensvorgang dar3. Der maßgebliche Streitstoff besteht für die in Betracht kommenden Ansprüche nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV darin, ob der Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer erwirkten EG-Typgenehmigung und der hinzutretenden materiell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung schuldhaft ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dadurch dem jeweiligen Fahrzeugerwerber einen an seine Vertrauensinvestition bei Kaufvertragsabschluss anknüpfenden Schaden zugefügt hat4. Die einzelne Abschalteinrichtung ist dabei nur ein nicht für sich zulassungsfähiges Anspruchselement.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2023 – VIa ZR 37/21
- vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2022 – VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 17 mwN[↩]
- OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2021 – 12 U 1363/20[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 Rn. 34[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2022 – VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26; Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 10.07.2023 – VIa ZR 1620/22 6[↩]
Bildnachweis:
- Oberlandesgericht Koblenz: Lutz Hartmann | CC BY-SA 3.0 Unported