Beschränkung der Revisionszulassung – in den Urteilsgründen

Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die, wie hier, nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben.

Beschränkung der Revisionszulassung – in den Urteilsgründen

Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann.

Unzureichend ist jedoch die bloße Angabe einer Begründung für die Zulassung der Revision, ohne dass klar erkennbar ist, dass die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands beschränkt sein soll1.

Nach diesem Maßstab war die Revision im hier entschiedenen Fall unbeschränkt zugelassen:

Das Berufungsgericht hat seine Zulassungsentscheidung einleitend damit begründet, dass der Rechtsstreit „entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung“ aufwerfe. Daraus ergibt sich, dass es mehrere Rechtsfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehen und die von ihm konkret benannte Frage der Durchsetzbarkeit von Mandats- bzw. Amtsträgerbeiträgen vor den ordentlichen Gerichten lediglich als Beispiel für eine dieser Fragen angeführt hat. Jedenfalls kann seiner Begründung keine hinreichend klare Beschränkung auf diese Frage entnommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Januar 2023 – II ZR 144/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – II ZR 70/16, NZG 2019, 466 Rn. 13 mwN[]
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Berufungssumme bei der Auskunftsklage