Beschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen

Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben1.

Beschränkung der Revisionszulassung in den Urteilsgründen

Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2020 -IV ZR 124/19

  1. BGH, Beschlüsse vom 17.März 2010 IVZR 92/077; vom 13.Januar 2010 – IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn.3; jeweils m.w.N.[]
  2. BGH, Urteil vom 30.Juli 2019 – VI ZR 486/18, ZIP 2019, 1867 Rn.15[]
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