Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben1.

Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2020 -IV ZR 124/19