Deklaratorische Beschlüsse des Landgerichts im ersten Rechtszug, mit denen festgestellt wird, das Verfahren sei unterbrochen oder sei beendet, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Eine Feststellung der Unterbrechungswirkung stellt zwar nur eine Meinungsäußerung des Gerichts dar, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist1. Das Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht wäre daher auch ohne Rechtsmittel des Antragstellers auf seinen Antrag fortzusetzen, wenn eine Unterbrechung tatsächlich nicht eingetreten ist. In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein Beschluss, der eine Unterbrechung gemäß § 240 ZPO fehlerhaft feststellt, unabhängig von den Wirkungen dieses Beschlusses von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden kann2. Denn nur auf diese Weise haben die Beteiligten eine sichere Möglichkeit, für eine Fortsetzung des nicht unterbrochenen Verfahrens zu sorgen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 9 W 19/14











