Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip garantiert den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden [1]. Dies beeinflusst die Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

Es gibt zwar keinen Anspruch auf eine weitere Instanz; den Umfang des Rechtsmittelzuges darf der Gesetzgeber bestimmen [2]. Sieht die Prozessordnung jedoch ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang nicht unzumutbar erschwert werden [3].
Die Rechtsmittelgerichte dürfen daher ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für die Beschwerdeführerin leerlaufen lassen [4].
Diesen Anforderungen ist das Sächsische Landesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall [5] nicht gerecht geworden. Die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie „ausschließlich im Interesse und auf Weisung der Rechtsschutzversicherung“ eingelegt worden sei, ist nicht nachvollziehbar und sachwidrig und verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Justizgewähr. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde gegen einen sie beschwerenden Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vielmehr ausdrücklich in eigenem Namen eingelegt. Es liegt auch auf der Hand, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung hat, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bereit ist, ohne Korrektur der Wertfestsetzung ihren Anwalt auch für den Vergleichsmehrwert zu vergüten. Dass sie insofern auch die Auffassung der Rechtsschutzversicherung weitergibt, schadet nicht, denn sie macht sich diese zu eigen [6].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. November 2020 – 1 BvR 533/20
- vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 277 <291> 107, 395 <401 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 69, 381 <385> 77, 275 <284>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2018 – 2 BvR 1297/16, Rn. 16[↩]
- Sächs. LAG, Beschluss vom 05.02.2020 – 9 Ta 191/19[↩]
- vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 Ta 25/17[↩]
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