Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sind in analoger Anwendung des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters befugt, wenn die Höhe der Festsetzung ihr Recht auf eine Teilhabe an einem Überschuss beeinträchtigen kann.

Gegen den Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Vergütung des Verwalters festsetzt, steht gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. Diese Regelung ist jedoch nicht abschließend. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass über den Wortlaut des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO hinaus anderen Personen die Beschwerdeberechtigung zuerkannt werden kann, wenn diese durch eine fehlerhafte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Im Falle der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nicht nur dieser selbst beschwerdeberechtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), sondern auch der spätere Insolvenzverwalter1. Ist die Masse unzulänglich, steht das Beschwerderecht auch Massegläubigern zu, wenn durch die Festsetzung der nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorrangigen Verwaltervergütung ihre Befriedigung beeinträchtigt wird2. In gleicher Weise ist ein Dritter beschwerdebefugt, der sich für den Fall der Masseunzulänglichkeit gegenüber der Masse verpflichtet hat, für die Kosten des Insolvenzverfahrens einzustehen3.
Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Betroffenen eine Beschwerdebefugnis zukommen solle4, also denjenigen, die durch die Vergütungsfestsetzung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden können. Soweit solche Betroffene in § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht genannt sind, weist die Norm eine planwidrige Regelungslücke auf. Ihnen muss in analoger Anwendung ein Beschwerderecht zuerkannt werden5.
Diese Voraussetzungen sind auch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall gegeben. Die an der der Insolvenzschuldnerin beteiligte Kommanditistin kann durch eine fehlerhaft überhöhte Festsetzung der Vergütung in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt werden. Sie ist als Kommanditistin Gesellschafterin der Schuldnerin. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters war zum Stichtag ein Masseguthaben vorhanden. Bleibt es bei der bisherigen Festsetzung seiner Vergütung, darf er diesen Betrag der Masse entnehmen. Nach dem Schlussbericht ist davon auszugehen, dass in diesem Fall ein Restbetrag von (hier) rund 8.000 € zur Ausschüttung an die Gesellschafter gemäß § 199 InsO verbleibt. Wird die Vergütung des Insolvenzverwalters hingegen dem Antrag der Kommanditistin entsprechend herabgesetzt, erhöht sich der zu erwartende Überschuss dann um den Betrag, um den die Vergütung herabgesetzt wird. Da die Schuldnerin keine natürliche Person ist, hat der Verwalter nach § 199 Satz 2 InsO jeder an der Schuldnerin beteiligten Person, mithin auch der Kommanditistin, den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde. Dieser von der Kommanditistin zu beanspruchende Anteil erhöht sich, wenn die Vergütung des Verwalters niedriger festgesetzt wird. Seine Höhe wird somit durch jede fehlerhaft überhöhte Vergütungsfestsetzung unmittelbar beeinträchtigt.
Auf die sich aus dem Gesetz ergebende Beschwerdeberechtigung der Schuldnerin brauchen sich deren Gesellschafter im Falle eines möglichen Überschusses nicht verweisen zu lassen, weil der Anspruch auf einen Anteil am Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO den an der Schuldnerin beteiligten Personen selbst und nicht der Schuldnerin zusteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2014 – IX ZB 32/12