Beschwerdeentscheidungen – und ihre Begründung

Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen hierzu, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.

Beschwerdeentscheidungen – und ihre Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen daher Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen.

Wird diesen Anforderungen nicht genügt, ist der Beschluss nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits aus diesem Grund aufzuheben1.

So verhiellt es sich auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Dem angefochtenen Beschluss ist zwar zu entnehmen, dass der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen wird. Der angefochtene Beschluss gibt jedoch weder den Sachverhalt noch die Anträge der Antragstellerin wieder. Er enthält lediglich rechtliche Schlussfolgerungen, ohne deren tatsächliche Grundlage mitzuteilen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom vom 21. Juli 2016 – I ZB 121/15

  1. vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.04.2013 – VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; Beschluss vom 27.08.2014 – XII ZB 266/13, MDR 2014, 1339 Rn. 7 und 9, Beschluss vom 11.12 2014 – I ZB 7/14, ZUM-RD 2015, 214 Rn. 5, jeweils mwN[]
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