Bestmögliche Verwertung am Leasingende

Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten eine Rückkaufvereinbarung besteht, der Leasinggeber am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages aber nicht prüft, ob die Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer günstig ist. Kauft der Leasinggeber das Leasinggut vom Lieferanten zu den vom Leasingnehmer ausgehandelten Bedingungen, muss der Leasinggeber sich über den genauen Inhalt dieser Bedingungen vergewissern.

Bestmögliche Verwertung am  Leasingende

In dem hier vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte nach dem geschlossenen Leasingvertrag die Leasingnehmerin vertraglich für den kalkulierten Restwert des Fahrzeugs einzustehen. In einem solchen Fall trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts1. Diese Pflicht hat die Leasinggeberin verletzt, indem sie nicht die dem Autohersteller obliegende Rückkaufverpflichtung geltend gemacht hat, die sich aus dem zunächst zwischen der Leasingnehmerin und dem Hersteller geschlossenen Kaufvertrag ergibt.

Die Leasinggeberin konnte die Rechte aus der Rückkaufvereinbarung geltend machen. In dem von der Leasingnehmerin selbst verwendeten Formular zum Kaufangebot heißt es ausdrücklich, dass die Leasinggeberin das Leasingobjekt ´zu den zwischen Ihnen und dem Leasingnehmer vereinbarten Verkaufs und Lieferbedingungen´ kauft. Die Herstellerin hat das Angebot unterzeichnet und damit ihr schriftliches Einverständnis erklärt. Bei dieser Sachlage ist es unverständlich, dass die Leasinggeberin die Auffassung vertritt, es fehle an der nach der Rückkaufvereinbarung erforderlichen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Herstellerin zur Übertragung Abgesehen davon, dass es sich hier nicht lediglich um eine Übertragung aller Rechte aus der Rückkaufsvereinbarung durch den Käufer handelt (wie sei beispielsweise im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs vorkommen könnte), sondern um eine vollständige Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch eine Vereinbarung mit der Herstellerin als Verkäuferin, hat die Herstellerin mit der Gegenzeichnung ausdrücklich ihr Einverständnis zum Eintritt der Leasinggeberin in den Kaufvertrag mit allen zwischen der LKW-Herstellerin und der Leasingnehmerin vereinbarten Bedingungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung erklärt.

Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte die Leasinggeberin erkennen können und müssen, dass ihr Rechte aus der Rückkaufvereinbarung mit M… zustehen und dass die Geltendmachung dieser Rechte, da der vereinbarte Rückkaufspreis deutlich über den damals am Markt zu erzielenden Preisen lag, dem Interesse der Leasingnehmerin an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs entspricht. Sie hat demnach fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die Leasinggeberin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr die Rückkaufvereinbarung zunächst unbekannt gewesen sei.

Die Leasinggeberin verwendet – wie ausgeführt – selbst ein Formular, nach dem sie das Leasingobjekt zu den zwischen dem Verkäufer und dem Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen kauft. Das entspricht auch den Regelungen in dem von der Leasinggeberin vorformulierten Leasingvertrag, in dem der Leasingnehmer die Leasinggeberin beauftragt, ´an seiner Stelle zu den von ihm ausgehandelten Bedingungen … in den von ihm mit dem Lieferanten geschlossenen Kauf/Werk/Werklieferungsvertrag … einzutreten … .´ Wenn die Leasinggeberin angesichts dieser Regelungen den Inhalt der zwischen Leasingnehmer und Verkäufer ausgehandelten Vereinbarungen, insbesondere der von ihr übernommenen Rechte des Leasingnehmers, nicht zur Kenntnis nimmt, kann dies nicht zur Entlastung der Leasinggeberin führen. Die Leasinggeberin hätte den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung kennen müssen. Dies gilt im hier entschiedenen Fall umso mehr, als auf der an die Leasinggeberin gerichteten Rechnung ausdrücklich auf die Nachtragsbestätigung Bezug genommen wird, in der die Rückkaufvereinbarung enthalten ist.

Die Leasinggeberin war nicht auf die Entscheidung der Leasingnehmerin angewiesen, ob diese das Fahrzeug zum Restwert übernehmen wollte. Gemäß § 9 der Leasingbedingungen hat die Leasinggeberin den Verkauf des Fahrzeugs nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ein Recht oder eine Pflicht der Leasinggeberin, das Fahrzeug dem Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages anzudienen2, ist in den Leasingbedingungen nicht vorgesehen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Leasinggeberin das Fahrzeug dem Leasingnehmer zur Übernahme anbietet und ihm die Möglichkeit einräumt, einen Drittkäufer zu benennen3. Die Leasinggeberin wird dadurch aber nicht ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung enthoben. Hinzu kommt, dass im Streitfall bereits eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufgrund der mit M… geschlossenen Rückkaufvereinbarung bestand.

Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist die Leasinggeberin der Leasingnehmerin zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat die Leasingnehmerin so zu stellen, als wäre eine Verwertung des Lkw durch Andienung an den LKW-Hersteller erfolgt4.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 6. März 2012 – 13 U 4/11

  1. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet, Pacht und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn.2001. Engel, Handbuch KraftfahrzeugLeasing, 2. Aufl., § 9 Rn. 64 ff.. jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn.2006 m.w.N.[]
  3. vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn.2003. Engel, aaO, § 9 Rn. 73, 80 m.w.N.[]
  4. vgl. Engel, aaO, Rn. 66 m.w.N.[]