Bestreiten mit Nichtwissen – und die Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich

Die Rechtsprechung stellt Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den „eigenen“ Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich.

Bestreiten mit Nichtwissen – und die Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich

Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind.

Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. November 2014 – III ZR 559/13

  1. z.B. BGH, Urteil vom 02.07.2009 – III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16 mwN[]
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Verlängerung einer bereits abgelaufenen Begründungsfrist